Fischwirtausbildungsverordnung (FischwAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin

Ausfertigungsdatum: 26.02.2016


§ 1 FischwAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Fischwirtes und der Fischwirtin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.