Ausfertigungsdatum: 05.09.2016
(1) Die Schlichter müssen unabhängig sein und dürfen nicht an Weisungen gebunden werden.
(2) Die Schlichter müssen fair und unparteiisch schlichten. Ein Schlichter darf eine Streitigkeit nicht schlichten, wenn Gründe vorliegen, die Misstrauen gegen seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit rechtfertigen. Anstelle des Schlichters wird sein Vertreter tätig.
(3) Ein Schlichter kann von der Trägerin abberufen werden, wenn