(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2098 - 2099;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen
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1.
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Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
- 1.1
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Straftaten nach dem StrafgesetzbuchUnerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)Fahrlässige Tötung (§ 222)Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)Nötigung (§ 240)Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5
StGB)Trunkenheit im Verkehr (§ 316)Vollrausch (§ 323a)Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)
- 1.2
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Straftaten nach dem StraßenverkehrsgesetzFühren oder Anordnung oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)
- 1.3
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(weggefallen)
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2.
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Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und § 24c des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften:
- 2.1
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Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über
das Rechtsfahrgebot | (§ 2 Absatz 2) |
die Geschwindigkeit | (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2) |
den Abstand | (§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) |
das Überholen | (§ 5, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) |
die Vorfahrt | (§ 8 Absatz 2, Anlage 2 zu § 41 Absatz 2) |
das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren | (§ 9) |
die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse | (§ 11 Absatz 2) |
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen | (§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2 bis 5, Absatz 7, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2) |
das Verhalten an Bahnübergängen | (§ 19 Absatz 1 und 2, Anlage 1 zu § 40 Absatz 7, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) |
das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen | (§ 20 Absatz 2, 3 und 4, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) |
die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines elektronischen Gerätes | (§ 23 Absatz 1a) |
das Verhalten an Fußgängerüberwegen | (§ 26, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) |
übermäßige Straßenbenutzung | (§ 29) |
das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten | (§ 36, § 37 Absatz 2, 3, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) |
das Verhalten bei blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn | (§ 38 Absatz 1 Satz 2) |
- 2.2
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Verstöße gegen die Vorschriften der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Absatz 1) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Absatz 1)
- 2.3
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Verstöße gegen § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel)
- 2.4
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Verstöße gegen die Vorschriften der
Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Absatz 1 oder 8)
- 2.5
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Verstöße gegen die Vorschriften der
Fahrerlaubnis-Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre – § 48a Absatz 2)
B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
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1.
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Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
- 1.1
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Straftaten nach dem StrafgesetzbuchFahrlässige Tötung (§ 222)Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt
- 1.2
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Straftaten nach dem StraßenverkehrsgesetzKennzeichenmissbrauch (§ 22)
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2.
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Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes,soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.