Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

Ausfertigungsdatum: 13.12.2010


Anlage 11 FeV (zu § 31) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2095 - 2097;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


AusstellungsstaatKlasse(n)theoretische
Prüfung
praktische
Prüfung
Andorraalleneinnein
Bosnien und HerzegowinaA1, A, Bneinnein
Französisch-Polynesienalleneinnein
Guernseyalleneinnein
Insel Manalleneinnein
IsraelBneinnein
Japanalleneinnein
Jerseyalleneinnein
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonienalleneinnein
(weggefallen)
Monacoalleneinnein
Namibia16)A1, A, B, BE, C117), C1E, C17), CEneinnein
Neukaledonienalleneinnein
Neuseeland1, 610)neinnein
Republik Korea1, 21)neinnein
San Marinoalleneinnein
Schweizalleneinnein
Serbienalleneinnein
Singapuralleneinnein
Südafrikaalleneinnein
Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschafts-
bereich der Behörden in Taiwan2) erteilt wurden
B/BE1)neinja
Fahrerlaubnisse aus den Australischen Territorien11):
– Australian Capital TerritoryC12), R12)nein7)nein
– New South WalesC, Rnein7)nein
– Northern TerritoryC12), R12)nein7)nein
– QueenslandC13), R13)nein7)nein
– South AustraliaC13), R13)neinnein
– TasmaniaC13), R13)neinnein
– VictoriaC14), CAR, R14)neinnein
– Western AustraliaC12), Rnein7)nein
Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundes-
staaten und US-amerikanischen
Außengebiete1):
– AlabamaDneinnein
– ArizonaG, D, 2neinnein
– ArkansasDneinnein
– ColoradoC, Rneinnein
– ConnecticutD, 1, 2janein
– DelawareDneinnein
– District of ColumbiaDjanein
– FloridaEjanein
– IdahoDneinnein
– IllinoisDneinnein
– IndianaOperator License,
Chauffeur License3),
Public Passenger Chauffeur License3),
Commercial Driver License,
Probationary
Operator´s License
ja7)nein
– IowaC (Noncommercial Operator´s
License)4),
A (Commercial
Driver´s License)3),
B (Commercial
Driver´s License)3),
C (Commercial
Driver´s License)3),
D (Noncommercial Chauffeur Driver´s License mit
Endorsement 1, 2 oder 3)3),
Intermediate Driver´s License
neinnein
– KansasCneinnein
– KentuckyDneinnein
– LouisianaEneinnein
– MarylandC (Full License und
Provisional License)
neinnein
– MassachusettsDneinnein
– Michiganoperatorneinnein
– MinnesotaDja7)nein
– Mississippioperator, Rjanein
– MissouriFjanein
– NebraskaOjanein
– New MexicoDneinnein
– North CarolinaCjanein
– OhioDneinnein
– OklahomaDneinnein
– OregonC7)janein
– PennsylvaniaCneinnein
– Puerto Rico3neinnein
– South CarolinaDneinnein
– South Dakota1 und 2neinnein
– TennesseeDjanein
– TexasC15), A3), B3)nein7)nein
– UtahDneinnein
– VirginiaD, M5), A3), B3), C3)neinnein
– Washington StateDriver License8)
Intermediate Driver License9)
neinnein
– West VirginiaEneinnein
– WisconsinDneinnein
– WyomingCneinnein
Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen1):
– Alberta5neinnein
– British Columbia5, 6, 7 (Novice Driver´s Licence)7)10)neinnein
– Manitoba56), 4 Stage F3), 3 Stage F3),
2 Stage F3), 1 Stage F3)
neinnein
– New Brunswick5, 7 Stufe 2neinnein
– Newfoundland5neinnein
– Northwest Territories5neinnein
– Nova Scotia5neinnein
– OntarioGneinnein
– Prince Edward Island5neinnein
– Québec5neinnein
– Saskatchewan1 und 5neinnein
– Yukon5neinnein


1)
Amtliche Anmerkung: Soweit in der Spalte „Klasse(n)“ nicht „alle“, sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B.
2)
Amtliche Anmerkung: Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.
3)
Amtliche Anmerkung: Beinhaltet Pkw-Klasse.
4)
Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse C mit Beschränkung mit der Schlüsselnummer 2 versehen ist, ist die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein).
5)
Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein).
6)
Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein).
7)
Amtliche Anmerkung: Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich.
8)
Amtliche Anmerkung: Sofern die „Driver License“ keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis.
9)
Amtliche Anmerkung: Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer „Instruction Permit“.
10)
Amtliche Anmerkung: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt.
11)
Amtliche Anmerkung: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R der deutschen Klasse A.
12)
Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional Licence“. Kein Umtausch einer „Learner Licence“.
13)
Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional Licence P2“. Kein Umtausch einer „Learner Permit“ bzw. „Learner Licence“.
14)
Amtliche Anmerkung: Auch „Probationary Licence P2“. Kein Umtausch einer „Learner Permit“.
15)
Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional License“. Kein Umtausch einer „Instruction Permit“.
16)
Amtliche Anmerkung: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre vor Antragstellung liegt.
17)
Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16 000 kg. Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7 500 kg berechtigt.
18)
(weggefallen)