Feuerbrandverordnung (FeuerbrandV 1985)
Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit

Ausfertigungsdatum: 20.12.1985


§ 5 FeuerbrandV 1985

Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Bekämpfung des Feuerbrandes erforderlich ist, für die Dauer von höchstens fünf Jahren verbieten,

1.
hochanfällige Wirtspflanzen anzupflanzen,
2.
hochanfällige oder befallsverdächtige Wirtspflanzen als Anbaumaterial gewerbsmäßig zu vertreiben.
Das Verbot kann wiederholt werden.