Feuerbrandverordnung (FeuerbrandV 1985)
Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit

Ausfertigungsdatum: 20.12.1985


§ 4 FeuerbrandV 1985

(1) Wirtspflanzen oder Teile von diesen, die befallen oder befallsverdächtig sind, dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

(2) Die in einem abgegrenzten Gebiet wachsenden Wirtspflanzen oder Teile von diesen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gebiet verbracht werden.