Ausfertigungsdatum: 20.12.1985
(1) Wirtspflanzen oder Teile von diesen, die befallen oder befallsverdächtig sind, dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
(2) Die in einem abgegrenzten Gebiet wachsenden Wirtspflanzen oder Teile von diesen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gebiet verbracht werden.