Feuerbrandverordnung (FeuerbrandV 1985)
Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit

Ausfertigungsdatum: 20.12.1985


§ 6 FeuerbrandV 1985

(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, soweit es zur Bekämpfung des Feuerbrandes erforderlich ist, auf Anordnung der zuständigen Behörde

1.
hochanfällige und befallene Wirtspflanzen an ihrem Standort oder in dessen unmittelbarer Nähe zu vernichten,
2.
in einem abgegrenzten Gebiet in Beständen mit Wirtspflanzen den Feuerbrand zu bekämpfen,
3.
in einem abgegrenzten Gebiet Grundstücke oder Anbauflächen von Wirtspflanzen freizumachen oder freizuhalten,
4.
befallene, befallsverdächtige und befallsgefährdete Grundstücke im Umkreis bis zu 500 m von Baumschulbeständen, Vermehrungsanlagen oder Anbauflächen mit Kernobst von hochanfälligen Wirtspflanzen freizumachen und freizuhalten.

(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 genehmigen, daß die Wirtspflanzen an anderer Stelle vernichtet werden, soweit hierdurch keine Gefahr einer Ausbreitung des Feuerbrandes entsteht.