(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, soweit es zur Bekämpfung des Feuerbrandes erforderlich ist, auf Anordnung der zuständigen Behörde 
        
            - 1.
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                hochanfällige und befallene Wirtspflanzen an ihrem Standort oder in dessen unmittelbarer Nähe zu vernichten, 
- 2.
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                in einem abgegrenzten Gebiet in Beständen mit Wirtspflanzen den Feuerbrand zu bekämpfen, 
- 3.
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                in einem abgegrenzten Gebiet Grundstücke oder Anbauflächen von Wirtspflanzen freizumachen oder freizuhalten, 
- 4.
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                befallene, befallsverdächtige und befallsgefährdete Grundstücke im Umkreis bis zu 500 m von Baumschulbeständen, Vermehrungsanlagen oder Anbauflächen mit Kernobst von hochanfälligen Wirtspflanzen freizumachen und freizuhalten. 
(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 genehmigen, daß die Wirtspflanzen an anderer Stelle vernichtet werden, soweit hierdurch keine Gefahr einer Ausbreitung des Feuerbrandes entsteht.