Fertigpackungsverordnung (FertigPackV 1981)
Verordnung über Fertigpackungen

Ausfertigungsdatum: 18.12.1981


Anlage 5 FertigPackV 1981 (zu § 34 Abs. 2) Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnissen durch die zuständigen Behörden

(Fundstelle: BGBl. I 1994, 490)

1.
Ort der PrüfungMaßbehältnisse sind in der Regel beim Hersteller der Flaschen oder beim Importeur zu prüfen. Die Prüfung soll grundsätzlich bei der Herstellung vorgenommen werden, sie kann auch im Lager erfolgen.
2.
Entnahme der ZufallsstichprobeEs wird eine Stichprobe von 35 Maßbehältnissen zufallsmäßig aus einem Los entnommen, das einer Stundenproduktion von Flaschen desselben Musters aus derselben Herstellung entspricht und bei importierten Flaschen durch die Anzahl der gleichbeschaffenen Flaschen einer Lieferung oder, falls die Zugehörigkeit zu einer Lieferung nicht festgestellt werden kann, durch den Lagerbestand bestimmt ist.
3.
Messung des Volumens der Flaschen der StichprobeDie Flaschen werden leer gewogen. Sie werden mit Wasser von bekannter Dichte bei einer Temperatur von 20 Grad C randvoll oder bis zur Höhe des angegebenen Abstandes von der oberen Randebene gefüllt. Sie werden gefüllt gewogen.Die Unsicherheit der Bestimmung des Volumens darf höchstens 1 Fünftel der nach § 3 Abs. 2 zulässigen Abweichungen für das Nennvolumen der Flaschen betragen.
4.
Auswertung der Ergebnisse
4.1
Zu berechnen sindder Mittelwert -x der gemessenen Volumen xi der Flaschen der Stichprobe,die Standardabweichung s der gemessenen Volumen xi der Flaschen der Stichprobe.
4.2
Es werden folgende Grenzwerte berechnet:obere Toleranzgrenze To als Summe aus dem Randvollvolumen oder dem durch die angegebene Entfernung begrenzten Volumen und der zugehörigen Abweichung nach § 3 Abs. 2 oder 3,untere Toleranzgrenze Tu als Differenz aus dem Randvollvolumen oder dem durch die angegebene Entfernung begrenzten Volumen und der zugehörigen Abweichung nach § 3 Abs. 2 oder 3.
4.3
AnnahmekriterienDas Los genügt den Vorschriften des § 3 Abs. 2 oder 3, wenn die Werte -x und s gleichzeitig folgende drei Ungleichungen erfüllen:

¯x + k · s ≤ To
¯x - k · s ≥ Tu
s ≤ F (To - Tu)
mit k = 1,57 und F = 0,266
4.4
Berechnung der Werte -x und s

Der Mittelwert der Stichprobe ist

Die Standardabweichung der Stichprobe ist
5.
Wenn das Kontrollergebnis nicht zufriedenstellend ist, kann eine zweite Prüfung durchgeführt werden. Die Stichprobe ist dann aus einem Los zu entnehmen, das einer längeren Produktionsdauer entspricht, oder es sind die Eintragungen auf geeigneten Kontrollkarten des Herstellers zu berücksichtigen, wenn dessen Betrieb von den zuständigen Behörden kontrolliert worden ist.
6.
Die Nachschau der Herstellung und Einfuhr von Maßbehältnissen (§ 16 des Eichgesetzes sowie § 34 Abs. 2 dieser Verordnung) hat in der Regel mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Bei Maßbehältnissen, die mit dem Zeichen nach Anlage 8 gekennzeichnet sind und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden sind, erfolgt die Nachschau in der Regel nur aus besonderem Anlaß. Das gleiche gilt für Maßbehältnisse, die über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder über einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Geltungsbereich dieser Verordnung eingeführt worden sind.