Fertigpackungsverordnung (FertigPackV 1981)
Verordnung über Fertigpackungen

Ausfertigungsdatum: 18.12.1981


Anlage 4b FertigPackV 1981 (zu § 34 Abs. 1) Verfahren zur Prüfung der Füllmengen nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen durch die zuständigen Behörden

(Fundstelle: BGBl. I 1994, 488 - 489)

1.
Ort der PrüfungFertigpackungen sind in der Regel beim Hersteller oder beim Einführer zu prüfen. Die Prüfung soll grundsätzlich im Abfüllbetrieb vorgenommen werden. Sie kann auch in einem Lager sowie in den Räumen der zuständigen Behörde erfolgen.
2.
Umfang der PrüfungDie Prüfung der Fertigpackungen besteht aus
a)
der Feststellung der Losgröße,
b)
der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,
c)
den zusätzlichen Feststellungen der Nummer 6, soweit erforderlich,
d)
der Feststellung des Mittelwertes nach § 23 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 2,
e)
der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen nach § 23 Abs. 3 und § 24 Abs. 2.
3.
Feststellung der LosgrößeDie Losgröße entspricht der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge, gleicher Aufmachung und gleicher Herstellung, die am selben Ort abgefüllt sind. Die Losgröße wird bei der Prüfung im Abfüllbetrieb begrenzt durch die in einer Stunde hergestellten Fertigpackungen.Die Losgröße wird bei der Prüfung in einem Lager durch die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge begrenzt; falls die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge nicht festgestellt werden kann, wird die Losgröße durch die Anzahl der gleichbeschaffenen Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.In jedem Falle ist die Losgröße auf 10.000 Fertigpackungen begrenzt.
4.
Umfang der StichprobenBei der stichprobenweisen Prüfung der Fertigpackungen muß es sich um eine Zufallsstichprobe handeln. Für den Stichprobenumfang gilt folgende Tabelle:

Nnca
26 bis 50301,0
51 bis 150500,35
151 bis 500810,2
501 bis 3.2001310,15
3.201 und mehr2010,1
Bei Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 30 Stück oder weniger gilt in jedem Falle c = 0.In der Tabelle bedeuten:N Losgrößen Stichprobenumfangc Annahmezahla Faktor zur Berechnung des Sicherheitszuschlages
5.
Bestimmung der FüllmengenEs sind in der Regel zu bestimmen:
5.1
Längen durch Längenmessung,
5.2
Längen von Garnen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der Feinheit,
5.3
Flächen durch Längenmessung,
5.4
Stückzahl durch Zählung.Abweichend von Nr. 5.1, 5.3 und 5.4 können bestimmt werden:
5.5
Längen durch Wägung in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren längenbezogenen Masse nach Nummer 6.1, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
5.5.1
Die Wägewerte der nach Nr. 6.1 ermittelten Einzellängen dürfen vom gebildeten Mittelwert um nicht mehr als +- 1 v.H. abweichen.
5.5.2
Bei der Prüfung der Fertigpackungen muß der Wägewert, der 2 v.H. der gekennzeichneten Länge entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.
5.6
Stückzahlen durch Wägung in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse nach Nr. 6.2, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
5.6.1
Die Wägewerte der 10 Mittelwerte -x, die nach Nummer 6.2 bestimmt sind, dürfen von dem Gesamtmittelwert -x um nicht mehr als +- 1 v.H. abweichen.
5.6.2
Bei der Prüfung der Fertigpackungen muß der Wägewert, der der zulässigen Minusabweichung entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.Bei den Feststellungen nach Nummern 7 und 8 sind die in dieser Nummer enthaltenen Unsicherheiten nicht zu berücksichtigen.Für die Feststellungen nach Nummern 5.5 und 5.6 sind in der Regel Netto-Wägungen vorzunehmen.
6.
Zusätzliche Feststellungen
6.1
Bestimmungen der mittleren längenbezogenen MasseDie mittlere längenbezogene Masse des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von mindestens 5 Einzellängen von je mindestens 1 m Länge zu bestimmen. Ist die mittlere längenbezogene Masse größer als 200 g/m, brauchen die Einzellängen nicht größer als 0,2 m zu sein.
6.2
Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen MasseDie mittlere stückzahlbezogene Masse ist aus 10 Gruppen zu mindestens je 10 Einzelstücken zu bestimmen. Die Gesamtzahl der Einzelstücke muß dabei mindestens 10 v.H. der Nennstückzahl der Fertigpackungen betragen.
6.3
Bestimmung der Länge von TextilerzeugnissenDie Länge von Textilerzeugnissen ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Die mittlere feuchtigkeitsbedingte Längenänderung von Textilerzeugnissen und die mittlere Feinheit von Garnen sind an drei Proben aus der Stichprobe nach Nummer 4 zu bestimmen.
7.
Feststellung des MittelwertsDie Vorschriften des § 23 Abs. 1 und 2 und des § 24 Abs. 2 über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert -x der Füllmengen xi aus der Stichprobe, vermehrt um den Betrag a x R größer oder gleich der Nennfüllmenge ist.Der Faktor a ergibt sich aus der Tabelle unter Nummer 4; R ist die Spannweite der Füllmengen xi der Stichprobe.
8.
Feststellung der Einhaltung der zulässigen MinusabweichungenDie Anzahl der Fertigpackungen mit einer Füllmenge, deren Minusabweichungen größer ist als zulässig, wird festgestellt. Ist diese Anzahl größer als die Annahmezahl c in der Tabelle unter Nummer 4, sind die Vorschriften über die zulässige Minusabweichung nicht erfüllt.
9.
Verkaufseinheiten gleicher Länge oder gleicher Fläche ohne UmhüllungDie Vorschriften dieser Anlage sind auf die Prüfung von Verkaufseinheiten gleicher Länge oder gleicher Fläche entsprechend anzuwenden.