Ausfertigungsdatum: 02.01.2018
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 11)
Die Anforderungen an die Unterrichtsräume nach § 18 Absatz 1 Nummer 6 des Fahrlehrergesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sind erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird:
Arbeitsfläche je Fahrschüler/Teilnehmer | 1 m2 |
Arbeitsfläche für Fahrlehrer und Platzbedarf für Lehrmittel | 8 m2 |
Luftvolumen je Person | 3 m3. |
Die Fahrschüler/Teilnehmer müssen dem Unterricht ohne Behinderung folgen können.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde bestimmt, wie viele Fahrschüler in dem Unterrichtsraum gleichzeitig unterrichtet werden dürfen. Sie kann durch Auflage einen entsprechenden Aushang in dem Unterrichtsraum verlangen.
Im Interesse des sachgerechten Unterrichts ist sicherzustellen, dass der Unterrichtsraum