(1) Die Fortbildung nach § 53 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis hat alle Gebiete zu erfassen, die für die berufliche Tätigkeit der Fahrlehrer von Bedeutung sind, insbesondere: 
        
            - 1.
- 
                die Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts einschließlich des Fahrlehrerrechts, 
- 2.
- 
                die Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr und im Kraftfahrwesen, 
- 3.
- 
                die Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts, Verkehrspädagogik, 
- 4.
- 
                verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven mit Bezug zum Straßenverkehr, 
- 5.
- 
                betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen, die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung sind, und 
- 6.
- 
                nachhaltige Mobilität insbesondere alternative Antriebsformen, Fahrerassistenzsysteme und E-Mobilität. 
        (2) Der Fortbildungslehrgang nach § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Seminarerlaubnis hat folgende Bereiche zu erfassen: 
        
            - 1.
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                Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ursachen, 
- 2.
- 
                Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen, 
- 3.
- 
                Wege zur Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern und 
- 4.
- 
                Methoden zur Kursleitung und Moderationstechnik. 
        Die Bereiche zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils programmspezifisch bezogen auf die Seminare nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten.
    
    
        (3) Der Fortbildungslehrgang nach § 53 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes für Ausbildungsfahrlehrer hat folgende Bereiche zu erfassen: 
        
            - 1.
- 
                Weiterentwicklung des Fahrlehrerrechts, 
- 2.
- 
                Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts, 
- 3.
- 
                Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung der Qualitätskriterien guter Ausbildung, 
- 4.
- 
                Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung des beruflichen Erlebens und Verhaltens und 
- 5.
- 
                Verfahren und Methoden zur Rückmeldung und Beratung. 
(4) Die Inhalte und Methoden der Fortbildung nach § 46 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik sind an den Inhalten und Methoden der Anlage 16 der Fahrerlaubnis-Verordnung zu orientieren.
    (5) In den Lehrgängen nach den Absätzen 1 bis 4 ist ein Erfahrungsaustausch mit den Lehrgangsteilnehmern durchzuführen.
    (6) Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1 und 3 des Fahrlehrergesetzes sollen Lehrkräfte nach § 9 Absatz 1 einsetzen. Für Fortbildungslehrgänge nach Absatz 2 dürfen vom Träger nur Lehrkräfte nach § 14 Absatz 2 eingesetzt werden.