Ausfertigungsdatum: 02.01.2018
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 35 - 37)
| Lfd. Nr. | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Einführung | ||||
| 1.1 | Der Ausbildungs- und Fahrschulbetrieb | Kennenlernen 
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| 1.2 | Der Ausbildungsfahrlehrer | Kennenlernen der Aufgaben, Pflichten und Rechte des Ausbildungsfahrlehrers | |||
| 1.3 | Der Fahrlehreranwärter | Aufgaben, Pflichten und Rechte des Fahrlehreranwärters Verantwortung des Fahrlehreranwärters gegenüber 
 | |||
| 2 | Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht (Hospitation) mit Vor- und Nachbesprechung des Unterrichts | ||||
| 2.1 | Theoretischer Unterricht | ||||
| 2.1.1 | Vorbesprechung | 
 | |||
| 2.1.2 | Hospitation | Beobachten mehrerer verschiedener Lektionen des Grundstoffs und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B | |||
| 2.1.3 | Nachbesprechung | Auswerten der Beobachtungen der Hospitation Entwickeln von Strategien für die Durchführung des eigenen Theorieunterrichts | |||
| 2.2 | Praktischer Unterricht | ||||
| 2.2.1 | Vorbesprechung | 
 | |||
| 2.2.2 | Hospitation | Beobachten der Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungsstufen Teilnahme an Fahrerlaubnisprüfungen | |||
| 2.2.3 | Nachbesprechung | Auswerten der Beobachtungen der Hospitation Entwickeln von Strategien für die Planung, Durchführung und Auswertung eigener Fahrstunden | |||
| 3 | Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers | ||||
| 3.1 | Theoretischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers | ||||
| 3.1.1 | Vorbesprechung | Vorlegen und Erläutern des Unterrichtsentwurfs Beschreiben 
 | |||
| 3.1.2 | Durchführung | Unterrichten mehrerer verschiedener Lektionen des Grundstoffs und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B | |||
| 3.1.3 | Nachbesprechung | Auswerten des Unterrichts und der Lernstandsdiagnose beim Fahrlehreranwärter Strategien entwickeln zur Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters | |||
| 3.2 | Praktischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers | ||||
| 3.2.1 | Vorbesprechung | Planen der Fahrstunde Feststellen des Ausbildungsstands und der Lernvoraussetzungen Darstellen der Ausbildungsziele und Ausbildungsschwerpunkte | |||
| 3.2.2 | Durchführung | Durchführen von Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungsstufen mit verschiedenen Fahrschülern Erörtern und Dokumentieren des jeweiligen Ausbildungsstands | |||
| 3.2.3 | Nachbesprechung | Auswerten der Fahrstunde und Lernstandsdiagnose beim Fahrlehreranwärter Strategien entwickeln, um gewonnene Erkenntnisse zu nutzen Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters | |||
| 3.3 | Feststellung der Prüfungsreife | Kennenlernen der Kriterien und Methoden zur Feststellung der Prüfungsreife des Fahrschülers | |||
| 4 | Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers | ||||
| 4.1 | Theoretischer Unterricht | Unterrichten möglichst aller Lektionen des Grundstoffs und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B Reflektieren des Unterrichts Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer | |||
| 4.2 | Praktischer Unterricht | Durchführen von Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungsstufen Reflektieren der Fahrstunden Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer | |||
| 4.3 | Feststellen der Prüfungsreife | Anwenden der Kriterien und Methoden zur Feststellung der Prüfungsreife Abstimmen der Entscheidung der Prüfungsreife mit dem Ausbildungsfahrlehrer | |||
| 5 | Vorstellung von Fahrschülern zur Prüfung einschließlich Begleitung und Beaufsichtigung bei der praktischen Prüfung | Erledigen der Formalitäten Begleiten und Beaufsichtigen des Fahrschülers bei der Prüfung mit und ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers Betreuung des Fahrschülers vor und nach der Prüfung Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer | |||
Folgende Übersicht orientiert sich an dem Mindestunterricht von 20 Unterrichtseinheiten nach § 3 Absatz 2 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
| Lfd. Nr. | Lernthemen | Unterrichtseinheiten (45 Minuten) | ||
|---|---|---|---|---|
| 2 | Teilnahme (Hospitation) am theoretischen und praktischen Unterricht | |||
| 2.1 | Theoretischer Unterricht | 8 | ||
| 2.2 | Praktischer Unterricht | 15 davon 5 nach § 5 Absatz 2 FahrschAusbO | ||
| 3 | Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers | |||
| 3.1 | Theoretischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers | 12 | ||
| 3.2 | Praktischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers | 16 davon 8 nach § 5 Absatz 2 FahrschAusbO | ||
| 3.3 | Feststellung der Prüfungsreife für die praktische Prüfung in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers | 3 | ||
| 4 | Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers | |||
| 4.1 | Theoretischer Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers | 18 | ||
| 4.2 | Praktischer Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers | 120 | ||
| 5 | Vorstellung von Fahrschülern zur praktischen Prüfung einschließlich Begleitung und Beaufsichtigung bei der praktischen Prüfung | 6 | ||
| 6 | Nr. 1 bis 5 nach individueller Aufteilung und Absprache zwischen Ausbildungsfahrlehrer und Fahrlehreranwärter | 132 | ||
| Gesamt | 330 | |||
Der Ablauf des Praktikums orientiert sich am Leistungsvermögen des Fahrlehreranwärters sowie an den Fahrschülern, die in der Ausbildungszeit vorhanden sind. Die vollständige fahrpraktische Ausbildung von drei Fahrschülern durch den Fahrlehreranwärter ist anzustreben.