(Fundstelle: BGBl. I 2018, 34)
    
    
    
        
            - 
                I)
            
- 
                
                    Qualitätskriterien für den Theoretischen Unterricht
                    
                        - 1.
- 
                            Strukturierung der Unterrichtseinheit, 
- 2.
- 
                            Motivierung der Fahrschüler und Praxisbezug, 
- 3.
- 
                            fachliche Vermittlung der Lehr-Lerninhalte, 
- 4.
- 
                            Binnendifferenzierung, 
- 5.
- 
                            angemessenes Reagieren auf Beiträge der Fahrschüler, 
- 6.
- 
                            Tempo der Vermittlung der Lehr-Lerninhalte, 
- 7.
- 
                            Festigung, 
- 8.
- 
                            Visualisierung der Lehr-Lerninhalte durch Medien, 
- 9.
- 
                            Qualität der Lehrvorträge, 
- 10.
- 
                            Organisation von Erfahrungsberichten, 
- 11.
- 
                            Organisation von Diskussionen und 
- 12.
- 
                            Durchführung von Lernkontrollen. 
 
 
- 
                II)
            
- 
                
                    Qualitätskriterien für den Praktischen Unterricht
                    
                        - 1.
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                            Strukturierung der Übungsstunde, 
- 2.
- 
                            Orientierung am Ausbildungsstand des Fahrschülers, 
- 3.
- 
                            Qualität des Methodeneinsatzes, 
- 4.
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                            Qualität verbaler Anweisungen, 
- 5.
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                            fachliche Korrektheit der Lehr-Lerninhalte und Orientierung am Ausbildungsplan des Fahrlehrers, 
- 6.
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                            Schaffung einer guten Ausbildungsatmosphäre und 
- 7.
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                            angemessenes Reagieren auf Fahrfehler.