(Fundstelle: BGBl. I 2018, 34)
-
I)
-
Qualitätskriterien für den Theoretischen Unterricht
- 1.
-
Strukturierung der Unterrichtseinheit,
- 2.
-
Motivierung der Fahrschüler und Praxisbezug,
- 3.
-
fachliche Vermittlung der Lehr-Lerninhalte,
- 4.
-
Binnendifferenzierung,
- 5.
-
angemessenes Reagieren auf Beiträge der Fahrschüler,
- 6.
-
Tempo der Vermittlung der Lehr-Lerninhalte,
- 7.
-
Festigung,
- 8.
-
Visualisierung der Lehr-Lerninhalte durch Medien,
- 9.
-
Qualität der Lehrvorträge,
- 10.
-
Organisation von Erfahrungsberichten,
- 11.
-
Organisation von Diskussionen und
- 12.
-
Durchführung von Lernkontrollen.
-
II)
-
Qualitätskriterien für den Praktischen Unterricht
- 1.
-
Strukturierung der Übungsstunde,
- 2.
-
Orientierung am Ausbildungsstand des Fahrschülers,
- 3.
-
Qualität des Methodeneinsatzes,
- 4.
-
Qualität verbaler Anweisungen,
- 5.
-
fachliche Korrektheit der Lehr-Lerninhalte und Orientierung am Ausbildungsplan des Fahrlehrers,
- 6.
-
Schaffung einer guten Ausbildungsatmosphäre und
- 7.
-
angemessenes Reagieren auf Fahrfehler.