Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

Ausfertigungsdatum: 20.12.2001


§ 11 FAG Bundesergänzungszuweisungen

(1) Der Bund gewährt aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Bundesergänzungszuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs sowie zum Ausgleich von Sonderlasten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

(2) Zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs erhalten leistungsschwache Länder allgemeine Bundesergänzungszuweisungen. Leistungsschwach im Sinne von Satz 1 ist ein Land, dessen Summe aus Finanzkraftmesszahl und Ausgleichszuweisungen nach § 10 Fehlbeträge an 99,5 vom Hundert der Ausgleichsmesszahl des Ausgleichsjahres aufweist. Ein leistungsschwaches Land erhält 77,5 vom Hundert dieser Fehlbeträge als allgemeine Bundesergänzungszuweisungen.

(3) Zur Deckung von teilungsbedingten Sonderlasten aus dem bestehenden starken infrastrukturellen Nachholbedarf und zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft erhalten die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen insgesamt in den Jahren 2005 bis 2019 folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:

im Jahr 200510 532 613 000 Euro,
im Jahr 200610 481 484 000 Euro,
im Jahr 200710 379 225 000 Euro,
im Jahr 200810 225 838 000 Euro,
im Jahr 20099 510 029 000 Euro,
im Jahr 20108 743 091 000 Euro,
im Jahr 20118 027 283 000 Euro,
im Jahr 20127 260 345 000 Euro,
im Jahr 20136 544 536 000 Euro,
im Jahr 20145 777 598 000 Euro,
im Jahr 20155 061 790 000 Euro,
im Jahr 20164 294 852 000 Euro,
im Jahr 20173 579 043 000 Euro,
im Jahr 20182 812 105 000 Euro,
und im Jahr 20192 096 297 000 Euro.


Die Beträge nach Satz 1 werden auf die genannten Länder mit den folgenden Vomhundertsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:

Berlin19,020610 vom Hundert,
Brandenburg14,326911 vom Hundert,
Mecklenburg-Vorpommern10,536374 vom Hundert,
Sachsen26,075481 vom Hundert,
Sachsen-Anhalt15,733214 vom Hundert,
Thüringen14,307410 vom Hundert.


Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen berichten dem Stabilitätsrat jährlich im Rahmen von Fortschrittsberichten „Aufbau Ost“ über ihre jeweiligen Fortschritte bei der Schließung der Infrastrukturlücke und die Verwendung der erhaltenen Mittel zum Abbau teilungsbedingter Sonderlasten. Die Berichte werden bis spätestens zum 15. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres vorgelegt und mit einer Stellungnahme der Bundesregierung im Stabilitätsrat erörtert.

(3a) Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:

für die Jahre 2005 bis 2011:

Brandenburg190 000 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern128 000 000 Euro,
Sachsen319 000 000 Euro,
Sachsen-Anhalt187 000 000 Euro,
Thüringen176 000 000 Euro;


für die Jahre 2012 und 2013:

Brandenburg153 330 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern103 296 000 Euro,
Sachsen257 433 000 Euro,
Sachsen-Anhalt150 909 000 Euro,
Thüringen142 032 000 Euro;


für die Jahre 2014 bis 2016:

Brandenburg147 630 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern99 456 000 Euro,
Sachsen247 863 000 Euro,
Sachsen-Anhalt145 299 000 Euro,
Thüringen136 752 000 Euro;


für die Jahre ab 2017:

Brandenburg95 760 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern64 512 000 Euro,
Sachsen160 776 000 Euro,
Sachsen-Anhalt94 248 000 Euro,
Thüringen88 704 000 Euro.


Für die Jahre 2012 und 2013 verringern sich die Beträge der Länder nach Satz 1 jeweils um:

Brandenburg18 335 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern12 352 000 Euro,
Sachsen30 783 500 Euro,
Sachsen-Anhalt18 045 500 Euro,
Thüringen16 984 000 Euro.


Bund und Länder überprüfen gemeinsam in einem Abstand von drei Jahren, beginnend im Jahr 2013, in welcher Höhe die Sonderlasten dieser Länder ab dem jeweils folgenden Jahr auszugleichen sind. Die Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr vor der Überprüfung gegebenen einwohnerbezogenen Verhältnissen der Bedarfsgemeinschaften und der Entwicklung der Kosten der Unterkunft im Durchschnitt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Verhältnis zum Durchschnitt der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein in Bezug zum Ausgangsjahr 2005 zu ermitteln.

(4) Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:

Berlin43 460 000 Euro,
Brandenburg55 220 000 Euro,
Bremen60 332 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern61 355 000 Euro,
Rheinland-Pfalz46 016 000 Euro,
Saarland63 400 000 Euro,
Sachsen25 565 000 Euro,
Sachsen-Anhalt52 663 000 Euro,
Schleswig-Holstein53 174 000 Euro,
Thüringen55 731 000 Euro.


Bund und Länder überprüfen gemeinsam die Voraussetzungen der Vergabe in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2008, im Hinblick auf die Vergabe im jeweils übernächsten Jahr.

(5) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 sind abweichend von § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie von § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung bei den Einnahmen darzustellen.