Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

Ausfertigungsdatum: 20.12.2001


§ 12 FAG Feststellung der Ausgleichszahlungen

Das Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer nach § 2 und die endgültige Höhe der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge nach § 10 durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.