(EUZBBGVbg)
Vereinbarung zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung des § 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union

Ausfertigungsdatum: 28.09.2006


IX. EUZBBGVbg Schlussbestimmungen

Der Deutsche Bundestag kann auf die Übersendung von oder Unterrichtung zu Vorhaben verzichten. Der Verzicht kann nicht gegen den Widerspruch einer Fraktion oder 5 Prozent der Mitglieder des Bundestages erklärt werden.