(EuWO)
Europawahlordnung

Ausfertigungsdatum: 27.07.1988


Anlage 3 EuWO (zu § 18 Absatz 1) Wahlbenachrichtigung<FnR ID="f802772_08_BJNR014530988BJNE010608377"/>

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 586)



Stadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin4)
Wahlbenachrichtigung
für die Wahl zum Europäischen Parlament
Freimachungs-
vermerk

Wahltag: Sonntag, der …………………………7), Wahlzeit: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Wahlraum
Schulgebäude Agnesstraße 1
53225 Bonn
barrierefrei/nicht barrierefrei
Wahlbezirk/
Nummer im Wählerverzeichnis
316/00345
ggf. Weisung zum Sendungsverbleib bei
Unzustellbarkeit und Umzug
Auskünfte zu barrierefreien Wahlräumen erhalten Sie unter der Telefonnummer: …… / …………………,
zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte unter der Telefonnummer: …… / …………………
Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger,
Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen und können im oben angegebenen Wahlraum wählen. Bringen Sie dazu bitte diese Wahlbenachrichtigung mit und halten Sie Ihren Personalausweis – Unionsbürger: Ihren Identitätsausweis – oder Reisepass bereit. Sie dürfen Ihr Wahlrecht nur persönlich und nur einmal ausüben. Herrn/Frau
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Wenn Sie durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlraum Ihres Kreises/Ihrer kreisfreien Stadt wählen wollen, müssen Sie einen Wahlschein beantragen. Den Antrag können Sie mit dem Vordruck auf der Rückseite stellen. Er kann auch ohne Vordruck schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) gestellt werden. Dabei sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzugeben; auch dann soll die unten mitgeteilte Nummer im Wählerverzeichnis angegeben werden. Der Antrag kann bei der zuständigen Gemeindebehörde abgegeben oder in einem frankierten Umschlag übersandt werden. Wahlscheinanträge werden von der Gemeindebehörde nur bis zum ………7) 18.00 Uhr entgegengenommen, bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung noch bis zum Wahltag um 15.00 Uhr.
Der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen wird Ihnen auf dem Postweg übersandt oder überbracht. Sie können ihn auch persönlich bei der Gemeindebehörde abholen. Wer für einen anderen einen Wahlschein beantragt oder abholt, muss eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Stadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin