(EuWO)
Europawahlordnung

Ausfertigungsdatum: 27.07.1988


Anlage 2C EuWO (zu § 17b Abs. 2)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2571 - 2573)



Bitte
- füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus,
- beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ),
- das Zutreffende ankreuzen ☒ bzw. ausfüllen.

(1)

An die
Gemeindebehörde


       Antrag für Unionsbürger, nicht
       im Wählerverzeichnis geführt
       zu werden



(2)Ich beantrage, gemäß § 17b Abs. 2 der Europawahlordnung (EuWO) nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.
(3)Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen


GeburtsdatumTagMonatJahrGeburtsort

(4)

Ich bin im Besitz eines
Ausweisnummer
ausgestellt amvon (ausstellende Behörde)
□  gültigen
    Identitätsausweises
zuletzt verlängert amvon (ausstellende Behörde)
□  Reisepasses

(5)Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union
(6)Meine derzeitige (Haupt-)Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) ist in der Bundesrepublik Deutschland
(7)Mir ist bekannt, dass dieser Antrag für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament gilt. Um erneut an einer Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen zu können, muss ich als Unionsbürger einen neuen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Ort, DatumUnterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)


Rückseite
Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.
Muster für amtliche Vermerke
1.Zuständigkeit der Gemeindebehörde□   Ja□   Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde:
Gemeindebehörde
Begründung
Ort, DatumUnterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde
i. A.
2.Antragseingang am (Datum)21. Tag vor der Wahl
=
Antragseingang
□   verspätet   

□   rechtzeitig
3.Status als Unionsbürger nachgewiesen□   nein□   ja
4.Erledigung des Antrages, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden
□   Streichung aus dem bereits erstellten WählerverzeichnisBezeichnung des Wahlbezirks
   oder
□   Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis
□   Zurückweisung (siehe Anlage)


noch Anlage 2C
(zu § 17b Abs. 2)



Merkblatt
zu dem Antrag für Unionsbürger,
nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden
Der Antrag ist nur zu stellen von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind) und die für die Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden.
(1)Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist - bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde.
Für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 15 Abs. 1 der Europawahlordnung (EuWO).
(2)Antrag, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden
Unionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn sie auf Grund eines zuvor gestellten förmlichen Antrages in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. In das Wählerverzeichnis sind sie bei künftigen Wahlen von Amts wegen einzutragen. Sie können bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeinde schriftlich auf förmlichen Antrag (amtliches Formular) beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden.
(4)Angaben nur für ein Dokument erforderlich.
(5)Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union.
(7)Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Antragsteller, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag selbst auszufüllen und abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.