(EuRAG)
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Ausfertigungsdatum: 09.03.2000


§ 39 EuRAG Gebühren und Auslagen

Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden.