(EuRAG)
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Ausfertigungsdatum: 09.03.2000


§ 38a EuRAG Statistik

Über Verfahren nach Teil 4 dieses Gesetzes wird eine Bundesstatistik durchgeführt. § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 4 ist anzuwenden.