Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
Gesetz über das Erbbaurecht

Ausfertigungsdatum: 15.01.1919


§ 25 ErbbauRG

Wird das Grundstück zwangsweise versteigert, so bleibt das Erbbaurecht auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.