Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
Gesetz über das Erbbaurecht

Ausfertigungsdatum: 15.01.1919


§ 24 ErbbauRG

Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.