Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
Gesetz über das Erbbaurecht

Ausfertigungsdatum: 15.01.1919


§ 26 ErbbauRG

Das Erbbaurecht kann nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.