Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV)
Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle

Ausfertigungsdatum: 28.04.1982


§ 4 EndlagerVlV Ermittlung des Aufwandes, Erhebungsverfahren

(1) Der notwendige Aufwand ist einzeln für jede Anlage nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln und abzurechnen.

(2) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres (Bemessungszeitraum) ist vom Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit und dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes eine Kostenkalkulation der Maßnahmen zu erstellen, die für dieses Kalenderjahr vorgesehen sind; die vorgesehenen Maßnahmen und die Kostenkalkulation sollen den Vorausleistungspflichtigen vor Beginn des Kalenderjahres bekannt gegeben werden. Während des laufenden Kalenderjahres werden die Kosten für die Maßnahmen dieses Jahres aktualisiert und bekannt gegeben. Der gesamte notwendige Aufwand wird im darauf folgenden Kalenderjahr ermittelt.

(2a) Für den nach Absatz 2 Satz 3 ermittelten gesamten notwendigen Aufwand ist eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft vorzunehmen. Der ermittelte gesamte notwendige Aufwand bedarf zudem der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

(3) Vorausleistungen werden erhoben

1.
zu Beginn des dritten Quartals des Kalenderjahres in Höhe des nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 für das laufende Jahr kalkulierten Aufwandes (Abschlag),
2.
nach Ermittlung des gesamten notwendigen Aufwandes des abgelaufenen Kalenderjahres nach Absatz 2 Satz 3 in voller Höhe.
Bei der Erhebung nach Satz 1 Nr. 2 ist die Zahlung nach Satz 1 Nr. 1 anzurechnen, eine zu viel entrichtete Zahlung wird mit dem nächsten Abschlag nach Satz 1 Nr. 1 verrechnet oder mit Zustimmung des Vorausleistungspflichtigen diesem unverzinst erstattet.