Die Vorausleistungen können erhoben werden, wenn notwendiger Aufwand entstanden ist für
- 1.
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die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung,
- 2.
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den Erwerb von Grundstücken und Rechten,
- 3.
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die Planung,
- 4.
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die Erkundung,
- 5.
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die Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen,
- 6.
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die Errichtung, die Erweiterung und die Erneuerung.