Ausfertigungsdatum: 28.04.1982
(1) Die Vorausleistungen werden durch Bescheid erhoben.
(2) In der Begründung des Vorausleistungsbescheides ist auszuführen, welcher notwendige Aufwand im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nach der Kostenkalkulation entstehen wird oder im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 im Bemessungszeitraum insgesamt entstanden ist. Der Aufwand ist auf die vorgesehenen oder durchgeführten Maßnahmen aufzuschlüsseln. Es ist anzugeben, wie sich nach § 6 der Anteil des Vorausleistungspflichtigen errechnet.
(3) (weggefallen)