Ausfertigungsdatum: 08.11.1991
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 372)
Stoff | höchstzulässiger Gehalt
im Extraktionslösungsmittel |
---|---|
Arsen
Blei | 1 mg/kg
1 mg/kg |
Extraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan nicht mehr als 50 Milligramm betragen.