Ausfertigungsdatum: 26.07.2018
(1) Für Anträge auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, die bis zum 11. August 2018 gestellt worden sind, ist das Genehmigungsverfahren anzuwenden, das zum Zeitpunkt des Antrags maßgeblich war, wenn der Antragsteller bis zum Ablauf des 11. November 2018 beim Eisenbahn-Bundesamt dies beantragt und das Vorliegen eines fortgeschrittenen Verfahrensstadiums nachweist. Der Nachweis ist erbracht, wenn bis zum Ablauf des 11. August 2018 eine benannte Stelle beauftragt ist. Im Fall des Satzes 1 ist das zum Zeitpunkt des Antrags gültige Recht bis zum 11. August 2019 anwendbar. Liegt nach Ablauf dieses Zeitpunkts keine Entscheidung vor, gilt diese Verordnung.
(2) Eine nach dem Memorandum of Understanding über die Neugestaltung von Zulassungsverfahren für Eisenbahnfahrzeuge vom 26. Juni 2013 bestätigte Stelle darf die Einhaltung der notifizierten technischen Vorschriften bis zum 11. August 2020 prüfen.
(3) Der Nachweis eines fortgeschrittenen Verfahrensstadiums nach Absatz 1 Satz 1 ist für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur ebenfalls erbracht, wenn bis zum 11. August 2018
(4) Für Anträge auf Abnahme nach § 32 Absatz 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, die bis zum 11. August 2018 gestellt worden sind, ist das Genehmigungsverfahren bis zum 11. August 2019 anzuwenden, das zum Zeitpunkt des Antrags maßgeblich war. Liegt nach Ablauf dieses Zeitpunkts keine Entscheidung vor, gilt diese Verordnung.
(5) Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von technischen Vorschriften, die zwischen dem Eisenbahn-Bundesamt und einer oder mehreren Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 11. August 2018 abgeschlossen worden sind, können weiter angewendet werden.
(6) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben dem Eisenbahn-Bundesamt die erforderlichen Angaben nach § 38 Absatz 1 bezüglich ihrer am 11. August 2018 bereits im Betrieb befindlichen Fahrzeuge in einem vom Eisenbahn-Bundesamt bestimmten Format bis zum 1. August 2020 zu übermitteln. Das Eisenbahn-Bundesamt stellt die Angaben unverzüglich in das Fahrzeugeinstellungsregister ein.
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