Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)
Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem

Ausfertigungsdatum: 26.07.2018


§ 42 EIGV Übergangsvorschriften

(1) Für Anträge auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, die bis zum 11. August 2018 gestellt worden sind, ist das Genehmigungsverfahren anzuwenden, das zum Zeitpunkt des Antrags maßgeblich war, wenn der Antragsteller bis zum Ablauf des 11. November 2018 beim Eisenbahn-Bundesamt dies beantragt und das Vorliegen eines fortgeschrittenen Verfahrensstadiums nachweist. Der Nachweis ist erbracht, wenn bis zum Ablauf des 11. August 2018 eine benannte Stelle beauftragt ist. Im Fall des Satzes 1 ist das zum Zeitpunkt des Antrags gültige Recht bis zum 11. August 2019 anwendbar. Liegt nach Ablauf dieses Zeitpunkts keine Entscheidung vor, gilt diese Verordnung.

(2) Eine nach dem Memorandum of Understanding über die Neugestaltung von Zulassungsverfahren für Eisenbahnfahrzeuge vom 26. Juni 2013 bestätigte Stelle darf die Einhaltung der notifizierten technischen Vorschriften bis zum 11. August 2020 prüfen.

(3) Der Nachweis eines fortgeschrittenen Verfahrensstadiums nach Absatz 1 Satz 1 ist für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur ebenfalls erbracht, wenn bis zum 11. August 2018

1.
eine Planentscheidung,
2.
ein abgeschlossener Finanzierungsvertrag zur Realisierung,
3.
ein Bauvertrag oder
4.
eine Bauvoranzeige
vorliegt, es sei denn, die tatsächliche Inbetriebnahme erfolgt nach dem 1. Januar 2020. Für Verfahren, für die zum 11. August 2018 eines der nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 dargelegten Kriterien vorliegt und für die die Inbetriebnahme des Endzustands nach dem 1. Januar 2020 geplant ist, erfolgt eine anlagenscharfe Meldung an das Eisenbahn-Bundesamt. Die Meldung muss spätestens ein Jahr vor geplanter Inbetriebnahme des Endzustands erfolgen und umfasst mindestens die Benennung der Anlage und die Auflistung der bereits erbrachten Nachweise. Das Eisenbahn-Bundesamt vereinbart mit dem Anzeigenden anlagenscharf eine Sachstandsfeststellung und anlagenscharf den Fortgang des Inbetriebnahmeverfahrens.

(4) Für Anträge auf Abnahme nach § 32 Absatz 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, die bis zum 11. August 2018 gestellt worden sind, ist das Genehmigungsverfahren bis zum 11. August 2019 anzuwenden, das zum Zeitpunkt des Antrags maßgeblich war. Liegt nach Ablauf dieses Zeitpunkts keine Entscheidung vor, gilt diese Verordnung.

(5) Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von technischen Vorschriften, die zwischen dem Eisenbahn-Bundesamt und einer oder mehreren Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 11. August 2018 abgeschlossen worden sind, können weiter angewendet werden.

(6) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben dem Eisenbahn-Bundesamt die erforderlichen Angaben nach § 38 Absatz 1 bezüglich ihrer am 11. August 2018 bereits im Betrieb befindlichen Fahrzeuge in einem vom Eisenbahn-Bundesamt bestimmten Format bis zum 1. August 2020 zu übermitteln. Das Eisenbahn-Bundesamt stellt die Angaben unverzüglich in das Fahrzeugeinstellungsregister ein.

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