Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)
Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem

Ausfertigungsdatum: 26.07.2018


§ 41 EIGV Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach § 8 Satz 1 oder nach § 14 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Bestandteil des Eisenbahnsystems in Betrieb nimmt,
2.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 4 eine EG-Prüferklärung abgibt,
3.
entgegen § 18 Absatz 6, § 30 Absatz 3 Satz 2 oder § 39 Absatz 4 ein dort genanntes Fahrzeug in Betrieb nimmt,
4.
entgegen § 23 Absatz 5 eine zwischenzeitliche Betriebsaufnahme vornimmt,
5.
entgegen § 24 Absatz 1 eine dort genannte Komponente in Verkehr bringt,
6.
entgegen § 30 Absatz 3 Satz 1 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb nimmt oder
7.
entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 oder § 34 Absatz 1 Satz 2 eine Prüfbescheinigung ausstellt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 18 Absatz 5 Satz 4 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,
2.
entgegen § 18 Absatz 5 Satz 5 oder § 32 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Unterlage, Genehmigung oder einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
3.
entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
4.
entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
5.
entgegen § 32 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt oder
6.
entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einträgt.