Ausfertigungsdatum: 26.07.2018
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt weist jedem Fahrzeug mit Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung eine europäische Fahrzeugnummer zu. Satz 1 gilt auch im Fall der Erteilung der Genehmigung eines Fahrzeugtyps.
(2) Das Eisenbahn-Bundesamt entscheidet für umzurüstende oder zu erneuernde Fahrzeuge mit der Genehmigung einer Fahrzeugserie über die Zuweisung einer geänderten europäischen Fahrzeugnummer. Für Fahrzeugvarianten gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Eine weitere europäische Fahrzeugnummer wird im Rahmen einer Genehmigung nach § 21 nicht zugewiesen.
(4) Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen darf ein Fahrzeug erst dann in Betrieb nehmen, wenn