Ausfertigungsdatum: 26.07.2018
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt führt ein Fahrzeugeinstellungsregister, das die Inhalte und Formate enthält, die in
(2) Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen hat ein neues Fahrzeug vor der erstmaligen Inbetriebnahme im Fahrzeugeinstellungsregister auf elektronischem Weg einzutragen, sofern dieses nicht bereits in dem Fahrzeugeinstellungsregister eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union registriert ist. Bei der Eintragung ist die mit der Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung zugewiesene europäische Fahrzeugnummer zu aktivieren sowie die europäische Identifikationsnummer der Genehmigungsentscheidung einzutragen.
(3) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben Änderungen der in das Register eingestellten Angaben sowie Rücknahmen nach Anlage 3 der Entscheidung 2007/756/EG, die ihre Fahrzeuge betreffen, auf elektronischem Weg im Fahrzeugeinstellungsregister einzutragen. Dies umfasst auch die Eingabe einer geänderten europäischen Identifikationsnummer nach einer genehmigungspflichtigen Umrüstung oder Erneuerung sowie die Eingabe einer weiteren Inbetriebnahmegenehmigung in einem weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(4) Eine Verwertung des Fahrzeugs bestätigt der Halter auf elektronischem Weg im Fahrzeugeinstellungsregister. Die in dem Fahrzeugeinstellungsregister enthaltenen Angaben löscht der Halter spätestens zehn Jahre nach der Bestätigung über die Verwertung des Fahrzeugs.
(5) Das Eisenbahn-Bundesamt erteilt Zugriffsberechtigten nach Nummer 3.3 des Anhangs der Entscheidung 2007/756/EG auf Antrag Auskünfte zu den im Fahrzeugeinstellungsregister gespeicherten Angaben. Die Auskünfte erteilt das Eisenbahn-Bundesamt in einem von ihm bestimmten editierbaren Standardformat.