Ausfertigungsdatum: 26.07.2018
(1) Benannte Stellen
(2) Bei strukturellen Teilsystemen kann die benannte Stelle Zwischenprüfbescheinigungen nach Anhang VI Nummer 2.2 der Richtlinie 2008/57/EG ausstellen, die sich auf bestimmte Phasen des Prüfverfahrens oder auf bestimmte Teile des Teilsystems beziehen. Die benannte Stelle kann Konformitätsbescheinigungen für eine Serie von Teilsystemen oder für bestimmte Teile dieser Teilsysteme ausstellen, soweit dies nach den einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zulässig ist.
(3) Der benannten Stelle sind die zum Nachweis der Konformität und gegebenenfalls Gebrauchstauglichkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen.
(4) Hat eine benannte Stelle Kenntnis darüber, dass die Voraussetzungen einer EG-Prüfbescheinigung bei deren Ausstellung nicht vorlagen, informiert sie das Eisenbahn-Bundesamt.
(5) Die benannten Stellen veröffentlichen mindestens einmal jährlich die nach Anhang VI Nummer 2.7 der Richtlinie 2008/57/EG vorgesehenen Angaben. Personen- und betriebsbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht werden. Die Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist sicherzustellen.