(1) Bestimmte Stellen
- 1.
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führen bei strukturellen Teilsystemen die Prüfung nach Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 18 der Richtlinie 2008/57/EG und nach Maßgabe der notifizierten technischen Vorschriften durch,
- 2.
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stellen bei Nachweis der Konformität eine Prüfbescheinigung entsprechend Anhang VI Nummer 3.2 der Richtlinie 2008/57/EG aus,
- 3.
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stellen die technischen Unterlagen entsprechend Artikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 3.3 der Richtlinie 2008/57/EG zusammen und fügen diese der Prüfbescheinigung bei.
Bestimmte Stellen dürfen eine Prüfbescheinigung nach Satz 1 Nummer 2 nur ausstellen, wenn das strukturelle Teilsystem die entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften erfüllt.
(2) § 33 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.