Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)
Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem

Ausfertigungsdatum: 26.07.2018


§ 34 EIGV Aufgaben der bestimmten Stellen

(1) Bestimmte Stellen

1.
führen bei strukturellen Teilsystemen die Prüfung nach Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 18 der Richtlinie 2008/57/EG und nach Maßgabe der notifizierten technischen Vorschriften durch,
2.
stellen bei Nachweis der Konformität eine Prüfbescheinigung entsprechend Anhang VI Nummer 3.2 der Richtlinie 2008/57/EG aus,
3.
stellen die technischen Unterlagen entsprechend Artikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 3.3 der Richtlinie 2008/57/EG zusammen und fügen diese der Prüfbescheinigung bei.
Bestimmte Stellen dürfen eine Prüfbescheinigung nach Satz 1 Nummer 2 nur ausstellen, wenn das strukturelle Teilsystem die entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften erfüllt.

(2) § 33 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.