(1) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass eine Interoperabilitätskomponente, 
        
            - 1.
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                für die eine EG-Konformitäts- oder eine Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt, 
- 2.
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                die in Verkehr gebracht worden ist und 
- 3.
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                die bestimmungsgemäß verwendet wird, 
        die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so kann das Eisenbahn-Bundesamt Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen, um den Einsatzbereich dieser Interoperabilitätskomponente zu beschränken, ihre Verwendung zu verbieten oder sie vom Markt zu nehmen.
    
    
        (2) Im Fall des Absatzes 1 unterrichtet das Eisenbahn-Bundesamt die Kommission unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und nennt die Gründe seiner Entscheidung. Das Eisenbahn-Bundesamt erläutert insbesondere, inwieweit 
        
            - 1.
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                die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt werden, 
- 2.
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                die europäischen Spezifikationen, soweit sie in Anspruch genommen werden, nicht ordnungsgemäß angewandt worden sind oder 
- 3.
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                die europäischen Spezifikationen unvollständig sind.