(1) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass eine Interoperabilitätskomponente,
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für die eine EG-Konformitäts- oder eine Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt,
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die in Verkehr gebracht worden ist und
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die bestimmungsgemäß verwendet wird,
die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so kann das Eisenbahn-Bundesamt Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen, um den Einsatzbereich dieser Interoperabilitätskomponente zu beschränken, ihre Verwendung zu verbieten oder sie vom Markt zu nehmen.
(2) Im Fall des Absatzes 1 unterrichtet das Eisenbahn-Bundesamt die Kommission unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und nennt die Gründe seiner Entscheidung. Das Eisenbahn-Bundesamt erläutert insbesondere, inwieweit
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die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt werden,
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die europäischen Spezifikationen, soweit sie in Anspruch genommen werden, nicht ordnungsgemäß angewandt worden sind oder
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die europäischen Spezifikationen unvollständig sind.