Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)
Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem

Ausfertigungsdatum: 26.07.2018


§ 26 EIGV Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten

(1) Bauprodukte dürfen nur verwendet und Bauarten nur angewendet werden, wenn sie zuvor vom Eisenbahn-Bundesamt zugelassen worden sind.

(2) Die Erteilung der Zulassung bedarf eines Antrags. Die Zulassung kann von Eisenbahnen oder Herstellern von Bauprodukten oder Bauarten beantragt werden.

(3) Bauprodukte und Bauarten werden zugelassen, wenn die Anforderungen des § 2 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I S. 3054) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.

(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen Bauprodukte ohne Zulassung verwendet werden, wenn sie

1.
für die vorgesehene Verwendung geeignet sind und von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs-, Ausführungs- und Anwendungsregelungen, die vom Eisenbahn-Bundesamt veröffentlicht worden sind, nicht oder nicht wesentlich abweichen und ein Übereinstimmungszeichen tragen,
2.
das CE-Zeichen tragen und eine entsprechende Erklärung der Leistung für die vorgesehene Verwendung haben,
3.
als Interoperabilitätskomponenten eine für die vorgesehene Verwendung entsprechende Konformitätserklärung haben und alle bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllen,
4.
für die vorgesehene Verwendung geeignet sind und eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis einer Prüfstelle haben,
5.
den technischen Vorschriften entsprechen, die auf der Grundlage eines im Rahmen der Sicherheitsgenehmigung freigegebenen Verfahrens für definierte Bauprodukte durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen definiert sind,
6.
für die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen von untergeordneter Bedeutung sind und keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen oder
7.
die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährden und in den technischen Vorschriften öffentlich bekannt gemacht worden sind.

(5) Abweichend von Absatz 1 dürfen Bauarten ohne Zulassung angewendet werden, wenn sie

1.
den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs-, Ausführungs- und Anwendungsregelungen, die vom Eisenbahn-Bundesamt veröffentlicht worden sind, entsprechen,
2.
eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das Deutsche Institut für Bautechnik haben oder
3.
den technischen Vorschriften entsprechen, die auf der Grundlage eines im Rahmen der Sicherheitsgenehmigung freigegebenen Verfahrens für definierte Bauarten durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen definiert sind.

(6) Die Zulassung für Bauprodukte oder Bauarten nach Absatz 3 gilt längstens für fünf Jahre. Die Zulassung kann jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.