Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 23.3.2017 I 522
Kapitel 1 Allgemeines
Kapitel 2 Genehmigung für Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und ihre Anhänger sowie deren Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten
Abschnitt 1 Anwendungsbereich und EG-Typgenehmigung
Abschnitt 2 Kleinserien-Typgenehmigung
Abschnitt 3 Einzelgenehmigung
Abschnitt 4 EG-Autorisierung für risikobehaftete Teile und Ausrüstungen
Kapitel 3 EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
Kapitel 4 EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge
Kapitel 5 Gemeinsame Vorschriften
Kapitel 6 Anerkennung von Technischen Diensten
Kapitel 7 Durchführungs- und Schlussvorschriften