EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge

Ausfertigungsdatum: 03.02.2011


§ 20 EG-FGV Anwendungsbereich und Voraussetzungen

(1) Für die Genehmigung von

1.
Zugmaschinen, Anhängern oder gezogenen auswechselbaren Maschinen, die zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt sind, unabhängig davon, ob sie in einer oder in mehreren Stufen gefertigt werden, sowie
2.
Systemen, selbstständigen technischen Einheiten und Bauteilen
nach der Richtlinie 2003/37/EG sind die Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/37/EG gelten nicht für

1.
Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 6 km/h;
2.
speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000;
3.
Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001;
4.
auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden (Anbaugeräte).

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird dem Hersteller auf Antrag erteilt.

(4) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Richtlinie 2003/37/EG.