Ausfertigungsdatum: 20.03.2018
(Fundstelle: BAnz AT 27.03.2018 V 2)
Verfahrensphase | Pauschalentgelt | |
---|---|---|
a) | vor Beginn der Prüfung der Voraussetzungen und Dokumentation
(GTP Prüfblock 1, Nummer 1, 2 und 3) | 35 000 € |
b) | vor Beginn der Prüfung der wirtschaftlichen Vorgaben | 30 000 € |
c) | vor Beginn der Prüfung des Prüfprogramms
(GTP Prüfblock 1, Nummer 4) | 35 000 € |
d) | vor Beginn der Schnittstellenprüfung
(GTP Prüfblock 2, Nummer 5) | 50 000 € |
e) | vor Beginn des Probebetriebs
(GTP Prüfblock, Nummer 6) | 50 000 € |
f) | vor Beginn des Pilotbetriebs
(GTP Prüfblock, Nummer 7) | 50 000 € |
Gesamtbetrag: | 250 000 € |
Werden die durchgeführten Anpassungen oder Hinweise auf Nichteinhaltung von Vorgaben vom Mauterheber als derart gravierend eingestuft, dass die ursprünglichen Prüfaussagen nicht mehr als gültig akzeptiert werden können, sind die entsprechenden Teile der Prüfung zumindest für die von den Anpassungen betroffenen Systemteile erneut durchzuführen und die diese Systemteile und die dadurch tangierten Prüfszenarien exakt festzustellen und abzugrenzen.
Die erneute Durchführung des Verfahrens zur Gebrauchstauglichkeit orientiert sich an denselben Phasen wie die initiale Durchführung. Sämtliche in der Bewertung der Änderungen als relevant eingestuften Prüfszenarien aller Verfahrensphasen müssen komplett durchlaufen werden. Die erneute Durchführung des Verfahrens zur Gebrauchstauglichkeit wird dem EETS-Anbieter berechnet, es sei denn, Änderungen im System des Mauterhebers sind ursächlich für die erneute Durchführung des Verfahrens. Sollte eine Verfahrensphase von der erneuten Durchführung nicht betroffen sein, ist der entsprechende Pauschalbetrag nicht zu entrichten. Sollte eine der Verfahrensphasen von der erneuten Durchführung teilweise betroffen sein, ist der Pauschalbetrag nach billigem Ermessen des Mauterhebers anteilig zu entrichten.