EETS-Zulassungsvertrag (EEMD-ZVAnl II)
Vertrag über Die Durchführung des Europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesfernstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Ausfertigungsdatum: 20.03.2018


Anlage 5 EEMD-ZVAnl II zum Vertrag über die Durchführung des Europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesfernstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes (EETS-Zulassungsvertrag)

(Fundstelle: BAnz AT 26.03.2019 V 1)


Qualitätsparameter für EETS-Anbieter

Vertragliche Bestimmungen
zur Messung und Bewertung der einzelnen Qualitätsparameter (QP)


Inhaltsverzeichnis

1 Vorbemerkung

2 Allgemeine Bestimmungen

3 Bestimmungen zu den Qualitätsparametern

3.1 Erfassungsquote (EQ)

3.1.1 Messdatenerhebung

3.1.2 Messdatenauswertung

3.2 DSRC-Quote (QP_DSRCTRANS)

3.2.1 Messdatenerhebung und Messdatenauswertung

3.3 Sperrlistenquote (QP_SPERRLISTE)

3.4 Nutzerlistenquote (QP_NUTZERLISTE)

3.5 Quote für abschnittsbezogene Erhebungsdaten (QP_ABED)

3.6 Übermittlung von Mautbuchungsnachweisen

3.7 Übermittlung von Tagesberichten

4 Bestimmungen zu den Audits

1 Vorbemerkung

Die folgenden Regelungen definieren vertragliche Bestimmungen für den Vertrag des Mauterhebers mit einem EETS-Anbieter hinsichtlich der Sicherstellung der Qualitätsanforderungen, die in den Gebietsvorgaben festgelegt wurden und das Leistungssoll beschreiben. Zur kontinuierlichen Überprüfung der Qualität des Systems des EETS-Anbieters werden täglich die Übertragung von Maut- bzw. Auskehrdaten und die Einhaltung von Qualitätsparametern geprüft und gegebenenfalls auch Audits durchgeführt.


2 Allgemeine Bestimmungen

1.
Der EETS-Anbieter hat dem Mauterheber jegliche Auskünfte in Zusammenhang mit den von ihm betriebenen Systemen zu erteilen, entsprechende Erklärungen und Berichte abzugeben und auf Aufforderung Dritte, die in die Zertifizierung oder den Betrieb der Qualitätssicherungs- bzw. Qualitätsmanagementsysteme eingebunden sind, z. B. weil sie Zertifizierungen durchführen, zur unbeschränkten, direkten Auskunft gegenüber dem Mauterheber bzw. von ihm benannte Dritten zu verpflichten. Auf Aufforderung durch den Mauterheber hat der EETS-Anbieter Auditoren entsprechende – soweit aus Sicht des Mauterhebers erforderlich auch unbeschränkte – Einsicht in seine für die Erbringung der Leistung betriebenen Systeme, soweit diese zur Erfüllung der Gebietsvorgaben eingesetzt werden, zu gewähren.
2.
Der EETS-Anbieter erbringt gemäß seiner Verantwortlichkeit sein Leistungssoll qualitativ und quantitativ so vollständig, dass er die Erreichung der in diesem Vertrag vereinbarten Qualitätsanforderungen an die zu erbringende Leistung sicherstellt.


3 Bestimmungen zu den Qualitätsparametern

Die folgenden definierten Qualitätsparameter werden entsprechend dieser Anlage (Anlage 5 zum EETS-Zulassungsvertrag) berechnet und überwacht. In dieser Anlage und im EETS-Zulassungsvertrag § 27 „Vertragsstrafen“ und § 28 „Laufzeit und Beendigung des Vertrags“ werden konkret die Auswirkungen hinsichtlich der Erfüllung und Überschreitung bzw. Nicht-Erfüllung der Qualitätsparameter beschrieben und bestimmt.

Folgende Qualitätsparameter werden zur Überwachung der Erfüllung des Leistungssolls herangezogen.

3.1 Erfassungsquote (EQ)

Die Erfassungsquote dient der Bestimmung der Qualität der korrekten Erkennung befahrener Abschnitte des mautpflichtigen Straßennetzes.

Die Erfassungsquote EQ wird unter Anwendung folgender Formel bestimmt:

EQ = 0,7 ⋅ FM + 0,3 ⋅ FS

mit

FM (Fremdauslesung mobil): DSRC-Auslesungen mit mobilen Kontrolleinrichtungen

FS (Fremdauslesung stationär): DSRC-Auslesungen mit ortsgebundenen (stationären) Kontrolleinrichtungen

Für die Ermittlung der Teilquoten FM und FS gilt:

MFMiKorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrolleinheiten erfassten korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem (Gutfälle Fremdauslesung mobil) des Abschnitts i.

MFMiFalsch: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrolleinheiten erfassten nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem (Schlechtfälle Fremdauslesung mobil) des Abschnitts i.

MFSiKorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit ortsgebundenen (stationären) Kontrolleinheiten erfassten korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem (Gutfälle Fremdauslesung stationär) des Abschnitts i.

MFSiFalsch: Anzahl der in der Stichprobe mit ortsgebundenen (stationären) Kontrolleinheiten erfassten nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem (Schlechtfälle Fremdauslesung stationär) des Abschnitts i.

GFi: Abschnittsgewichtungsfaktor des Abschnitts i.

i:1..n eindeutige fortlaufende Nummerierung über alle Abschnitte in der Stichprobe.

Summiert wird dabei jeweils ausschließlich über Abschnitte i, für die auch tatsächlich Messfälle vorliegen, d. h.

Für FM: MFMiKorrekt + MFMiFalsch> 0.
Für FS: MFSiKorrekt + MFSiFalsch> 0).

3.1.1 Messdatenerhebung

Die Datenerhebung erfolgt durch DSRC-Auslesung der in den kontrollierten Fahrzeugen eingebauten EETS-Fahrzeuggeräte. Die Stichprobe besteht aus allen mit einem Fahrzeuggerät ausgestatteten Fahrzeugen, bei denen eine DSRC-Auslesung erfolgreich durchgeführt wurde und bei denen ein mautpflichtiger Abschnitt durch den Mauterheber eindeutig bestimmt werden kann. Die Stichprobe besteht des Weiteren nur aus jenen Fahrzeugen, in denen das Fahrzeuggerät Erhebungsbereitschaft anzeigt.

Die Ermittlung der Erfassungsquote erfolgt auf der Basis von Daten, die im Rahmen von stichprobenartigen Messungen unter repräsentativen Bedingungen – im Sinne des nachfolgenden Absatzes – im gesamten mautpflichtigen Streckennetz erhoben werden. Die Durchführung der Stichprobenerhebung und ihre Auswertung werden nachvollziehbar dokumentiert.

Um sicherzustellen, dass die ermittelte Quote repräsentativ für das gesamte mautpflichtige Straßennetz ist, wird mit dem Abschnittsgewichtungsfaktor GF die Fahrleistung auf den Tarifabschnitten berücksichtigt. Die Fahrleistung eines Abschnitts ergibt sich dabei aus der Anzahl von Befahrungen im vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum, multipliziert mit der jeweiligen Tariflänge. Für die Ermittlung der Anzahl der Befahrungen legt der Mauterheber die gesamten Daten aller EETS-Anbieter und des nationalen Betreibers zu Grunde.

Aufgrund baulicher Gegebenheiten oder verkehrsrechtlicher Bestimmungen ist unter Umständen eine Messdatenerhebung nicht an allen mautpflichtigen Abschnitten möglich. Daraus resultierende Defizite in der Repräsentativität werden in Kauf genommen und als durch die fahrleistungsbezogene Gewichtung der Messfälle mittels des Abschnittsgewichtungsfaktors ausgeglichen betrachtet.

3.1.2 Messdatenauswertung

Eine Mauterhebung gilt als korrekt, wenn für das eindeutig identifizierbare Fahrzeug der in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten übermittelte erkannte Abschnitt dem aufgrund der DSRC-Daten der Kontrolleinrichtungen oder speziell ausgerüsteter Fahrzeuge des Mauterhebers bestimmten tatsächlich befahrenen Abschnitt entspricht. Andernfalls gilt die Mauterhebung als nicht korrekt. Ausgenommen sind jeweils diejenigen Fälle, in denen der Mautpflichtige nachweislich gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen oder eine unerlaubte Manipulation vorgenommen hat. Die Beweislast dafür liegt beim EETS-Anbieter.

Die Erfassungsquote wird für jeden Kalendermonat durch den Mauterheber ermittelt. Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Erfassungsquote sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Erfassungsquote entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie gegebenenfalls der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 14 Tagen prüfen und anschließend die Erfassungsquote für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen.

Die Erfassungsquote wird kalendermonatlich durch den Mauterheber als Zwischenergebnis festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet. Für eventuelle Vertragsstrafen ist das Ergebnis nach oben stehender Formel unter Berücksichtigung der Werte für den jeweiligen Betrachtungszeitraum heranzuziehen.

Basierend auf den Positionsdaten der Kontrolleinrichtung wird jedem erhobenen Messfall ein Abschnitt zugeordnet. Ist keine eindeutige Zuordnung zu einem Abschnitt möglich, dann wird der zugehörige Messfall verworfen.

Einem Gutfall für die Messung der Erfassungsquote muss eine korrekte Erhebung in allen folgenden Unterpunkten zugrunde liegen. Als Schlechtfall gilt jeder Fall, dem in einem der folgenden Unterpunkte keine korrekte Erhebung zugrunde liegt:

Eine durch den EETS-Anbieter erhobene Maut gilt im Rahmen der Ermittlung der Erfassungsquote als korrekt erhoben, wenn die Höhe der tatsächlich erhobenen Maut der Höhe der geschuldeten Maut entspricht, die sich bei Anwendung der Regeln zur Ermittlung der Mauthöhe, unter Berücksichtigung der jeweiligen Gebührenklassen des kontrollierten Fahrzeugs, ergibt. Die Identifizierung des kontrollierten Fahrzeugs erfolgt dabei ausschließlich über das Kennzeichen aus den DSRC-Daten. Mögliche Abweichungen des DSRC-Kennzeichens zum tatsächlich am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen werden nicht berücksichtigt.
Maut von Falschdeklarierern gilt im Rahmen der Ermittlung der Erfassungsquote als korrekt erhoben, wenn der Umstand der Falschdeklaration aufgrund fehlerhafter Deklaration durch den Mautschuldner zu verantworten ist und die tatsächliche Höhe der erhobenen Maut den Regeln entspricht, die für die Ermittlung der Mauthöhe entsprechend der Deklaration des Mautschuldners gelten. Die Beweislast dafür liegt beim EETS-Anbieter. Mögliche Abweichungen zwischen der im EETS-Fahrzeuggerät hinterlegten Schadstoffklasse und der tatsächlichen Schadstoffklasse eines Fahrzeugs werden nicht berücksichtigt. Als nicht korrekt erhoben gelten im Rahmen der Ermittlung der Erfassungsquote alle übrigen Fälle von Falschdeklarationen. Ebenso werden alle übrigen Fälle von Nichtzahlungen bei Fahrzeugen, die mit einem EETS-Fahrzeuggerät ausgestattet sind und für die auf Basis des DSRC-Kennzeichens keine Einbuchung erfolgte, als nicht korrekt erhoben angesehen. Ausgenommen sind jeweils diejenigen Fälle, in denen der Mautschuldner gegen seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verstößt oder eine unerlaubte Manipulation vorgenommen hat. Die Beweislast dafür liegt beim EETS-Anbieter.
Eine Mauterhebung gilt als korrekt, wenn für das Fahrzeug, das von der Kontrolleinrichtung mittels DSRC identifiziert wurde, der tatsächlich befahrene Abschnitt, welcher aufgrund der für die Kontrolleinrichtung festgestellten Positionsdaten (z. B. mittels des in den Kontrollfahrzeugen verbauten Erfassungsqualitäts-Geräts) ermittelt wurde, dem vom EETS-Anbieter in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten übermittelten erkannten Abschnitt inklusive eventueller Lückenschlüsse entspricht. Eine Mauterhebung gilt ebenfalls als korrekt, sofern der EETS-Anbieter nachweist (z. B. durch Mauterhebungsdaten), dass ein Fahrzeug durch die Kontrolleinrichtung mittels DSRC in Gegenrichtung auf einer Bundesstraße fahrend identifiziert wurde und dafür in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten des EETS-Anbieters ebenfalls der korrekte Abschnitt zugeordnet wurde. Andernfalls gilt die Mauterhebung als nicht korrekt. Ausgenommen sind jeweils diejenigen Fälle, in denen der Mautschuldner nachweislich gegen seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verstoßen oder eine unerlaubte Manipulation vorgenommen hat. Die Beweislast dafür liegt beim EETS-Anbieter.

Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.

Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für die Erfassungsquote EQ von mindestens 99,5 % erreichen. Falls der EETS-Anbieter einen Zielwert von 95 % innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in mehr als zwei Monaten oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unterschreitet, ist der Mauterheber berechtigt, den Vertrag mit dem EETS-Anbieter zu kündigen (§ 28 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe p des EETS-Zulassungsvertrags).

Wird die Erfassungsquote in Höhe von 99,5 % nicht erreicht, verwirkt der Anbieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,05 % der erwarteten Mauteinnahmen im relevanten Betrachtungszeitraum je angefangenem Zehntelprozentpunkt der Unterschreitung des Zielwerts der Erfassungsquote. Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt zwölf Monate. Die erwarteten Mauteinnahmen im relevanten Betrachtungszeitraum pro Jahr ergeben sich durch Multiplikation der im jeweiligen vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum relevanten Durchschnittssumme der pro Monat für das EETS-Gebiet BFStrMG insgesamt auszukehrenden Mauteinnahmen und Zahlungen gemäß § 6 Absatz 1 und 5 des EETS-Zulassungsvertrags mit der Zahl Zwölf. Sofern der vertraglich relevante Betrachtungszeitraum weniger als zwölf Monate umfasst, wird die Vertragsstrafe monatsgenau anteilig verwirkt (pro rata temporis).

3.2 DSRC-Quote (QP_DSRCTRANS)

Ziel der Quote ist die Messung der korrekten DSRC-Kommunikation zwischen den EETS-Fahrzeuggeräten mit den Kontrolleinrichtungen des Mauterhebers, wobei alle abrechnungsrelevanten Daten (Fahrzeugparameter und Vertragsparameter) korrekt und vollständig übermittelt werden müssen.

Die Quote QP_DSRCTRANS wird mit folgender Formel erhoben:

Für den betrachteten Zeitraum und für die betrachteten Streckenabschnitte:

K = Anzahl der abschnittsbezogenen Erhebungsdatensätze (ABED), zu denen ein passender DSRC-Datensatz vorliegt.

ED = Anzahl der vom EETS-Anbieter übermittelten abschnittsbezogenen Erhebungsdatensätze von Streckenabschnitten, in denen zum Zeitpunkt der Befahrung Kontrolleinrichtungen im Einsatz waren.

Für die Bestimmung passender Datensätze werden die Bordgeräte-ID, der Kontrollort (mautpflichtiger Streckenabschnitt, identifiziert durch Abschnitts-ID) und die Kontrollzeit (Datum und Uhrzeit; entspricht der Nutzungszeit) unter Verwendung einer gewissen zeitlichen Toleranz (Ausgangswert zehn Minuten) herangezogen. Der Mauterheber stellt sicher, dass nur Kontrolleinrichtungen für die Betrachtung herangezogen werden, die dem Mauterheber durch den jeweiligen technischen Betreiber der Kontrolleinrichtung als betriebsbereit gemeldet wurden.

3.2.1 Messdatenerhebung und Messdatenauswertung

Die Durchführung von Messungen erfolgt durch den Mauterheber automatisiert anhand der vom EETS-Anbieter gelieferten Daten (ABED via Schnittstelle SST 006 und DSRC-Daten von den Kontrolleinrichtungen). Die Messdatenerhebung erfolgt nicht anhand einer Stichprobe, sondern es werden alle in einem Kalendermonat bzw. in einem vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum gelieferten Datensätze in die Messdatenerhebung einbezogen.

Für alle berücksichtigten ABED werden zugehörige DSRC-Datensätze gesucht,

mit übereinstimmender Fahrzeuggeräte-ID
mit übereinstimmendem Kontrollort (mautpflichtiger Abschnitt, identifiziert durch die Abschnitts-ID)
mit übereinstimmender Uhrzeit, wobei für die Suche eine Toleranz von ± zehn (10) Minuten zu Anwendung kommt.

Als Gutfälle fließen in die Größe K alle aufgefundenen zugehörigen DSRC-Datensätze ein, die vollständig abgeschlossen wurden. Fehlende, nicht abgeschlossene und unvollständige DSRC-Datensätze fließen nicht als Gutfälle ein.

Bei der Ermittlung der Variable ED fließen keine Fälle auf mautpflichtigen Abschnitten ein, bei denen die Möglichkeit besteht, dass ein Fahrzeug eine Teilbefahrung ausführt und dabei nicht die auf diesem Abschnitt befindliche automatische Kontrolleinrichtung passiert. Zusätzlich fließen bei Kontrollsäulen keine Fälle ein, bei denen aufgrund der Geometrie des Abschnitts und der technischen Eigenschaften und Position der Kontrollsäule die Möglichkeit besteht, dass Fahrzeuge, die die Kontrollsäule nicht auf dem unmittelbar neben der Kontrollsäule befindlichen Fahrstreifen passieren, nicht erfasst werden können.

Die Quote QP_DSRCTRANS wird monatlich durch den Mauterheber festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet, sofern die Zeiträume, in denen sich die Kontrollstellen im relevanten Betrachtungszeitraum in einem betriebsbereiten Zustand befanden, festgestellt werden können. Die DSRC-Quote für einen vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum von mehreren Kalendermonaten wird ermittelt, indem die DSRC-Quote nach obenstehender Formel unter Einbeziehung der Werte für den jeweiligen vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum bestimmt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet wird.

Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelten DSRC-Quoten sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quoten entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie gegebenenfalls der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 14 Tagen prüfen und anschließend die Quoten für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen.

Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung unter Beteiligung des Betreibers in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.

Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für die Quote QP_DSRCTRANS von mindestens 98,5 % erreichen. Falls der EETS-Anbieter einen Zielwert von 96 % innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in mehr als zwei Monaten oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unterschreitet, ist der Mauterheber berechtigt, den Vertrag mit dem EETS-Anbieter zu kündigen (§ 28 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe q des EETS-Zulassungsvertrags).

Wird die DSRC-Quote in Höhe von 98,5 % nicht erreicht, dann wird eine Vertragsstrafe wie folgt festgelegt:

Pro angefangenem Zehntelprozentpunkt Unterschreitung des Zielwertes von 98,5 % im relevanten Betrachtungszeitraum wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 000 Euro verwirkt. Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt zwölf Monate.

Sofern der vertraglich relevante Betrachtungszeitraum weniger als zwölf Monate umfasst, wird die Vertragsstrafe monatsgenau anteilig verwirkt (pro rata temporis).

Sofern die Quote QP_DSRCTRANS in einem relevanten Betrachtungszeitraum durch den Mauterheber nicht festgestellt werden konnte, entfällt für diesen relevanten Betrachtungszeitraum die Möglichkeit der Verhängung von Vertragsstrafen in Bezug auf die Quote QP_DSRCTRANS bzw. einer Kündigung gemäß § 28 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe q des EETS-Zulassungsvertrags.

3.3 Sperrlistenquote (QP_SPERRLISTE)

Eine wesentliche Anforderung der Gebietsvorgaben ist die technische Sperrung eines Fahrzeuggeräts (Signalisierung fehlender Betriebsbereitschaft im Mautgebiet Deutschland), bevor dieses durch den EETS-Anbieter auf die Sperrliste (Blacklist) und an den Mauterheber übermittelt wird. Dies ist wesentlich, da die Verteilung der Sperrlisten im System des Mauterhebers nicht unmittelbar erfolgt.

Ziel der Quote ist die Messung der Anzahl der Fahrzeuge, die Betriebsbereitschaft signalisieren (Zustand grün), jedoch auf der Sperrliste aufgeführt sind.

Durch folgende Formel wird der Qualitätsparameter QP_SPERRLISTE bestimmt:

Für den betrachteten Zeitraum und für die betrachteten Streckenabschnitte sind die Variablen wie folgt definiert:

OBUgrün_total = Anzahl erfasste betriebsbereite EETS-FzG eines Anbieters (SST 301/ISO 12813: StatusIndicator = go (1) bedeutet dass das FzG einen betriebsbereiten Status anzeigt).

OBUgrün = Anzahl erfasste betriebsbereite EETS-FzG, welche zum Zeitpunkt der Erfassung in der Sperrliste des EETS-Anbieters aufgelistet sind.

3.3.1 Messdatenerhebung und Messdatenauswertung

Die Durchführung von Messungen erfolgt durch den Mauterheber auf Basis der im System des Mauterhebers vorliegenden Daten der vom EETS-Anbieter übermittelten Sperrlisten sowie im Rahmen von Kontrollen erfassten DSRC-Daten. Die Messdatenerhebung erfolgt nicht anhand einer Stichprobe, sondern es werden alle in einem Kalendermonat bzw. in einem vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum gelieferten Datensätze in die Messdatenerhebung einbezogen.

Dabei prüft der Mauterheber, ob für ein Bordgerät, für das DSRC-Daten vorliegen und der Statusindikator den Wert go (1) hat, ein Eintrag auf der zum jeweiligen Zeitpunkt der DSRC-Auslesung im System des Mauterhebers vorliegenden Sperrliste des EETS-Anbieters vorliegt. Dies gilt als Schlechtfall. Bei der Ermittlung der Quote QP_SPERRLISTE wird jedoch ein erhebungsbereites Bordgerät nicht als Schlechtfall gewertet, wenn für dieses auf der nächsten, auf den Kontrollzeitpunkt folgenden, vom EETS-Anbieter übermittelten Sperrliste kein Eintrag für dieses Bordgerät mehr vorhanden war.

Die Quote QP_SPERRLISTE wird monatlich durch den Mauterheber festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.

Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Quote QP_SPERRLISTE sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quote entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie gegebenenfalls der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 14 Tagen prüfen und anschließend die Quote für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen.

Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung unter Beteiligung des Betreibers in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.

Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für QP_SPERRLISTE von mindestens 99,9 % erreichen. Die Sperrlistenquote wird monatlich gemessen, durch den Mauterheber festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.

Für jeden Schlechtfall gemäß Nummer 3.3.1 Absatz 2 dieser Anlage, der die 99,9 % im relevanten Betrachtungszeitraum unterschreitet, wird dem EETS-Anbieter eine Vertragsstrafe von 1 000 Euro verhängt. Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt einen Monat.

3.4 Nutzerlistenquote (QP_NUTZERLISTE)

Ein Eintrag auf der Nutzerliste (Whitelist) und die korrekte und rechtzeitige Übermittlung dieser Liste (Schnittstelle 002a) an den Mauterheber ist technische Voraussetzung für die Akzeptanz von abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und Mautbuchungsnachweisen der Nutzer. Abschnittsbezogene Erhebungsdaten von Nutzern, die nicht auf der Liste stehen, werden abgewiesen.

Ziel der Quote ist die Messung der Qualität der Erstellung und Übermittlung der Nutzerliste vom EETS-Anbieter an den Mauterheber. Die Messung erfolgt unter Heranziehung von DSRC-Auslesungen von Fahrzeugen des EETS-Anbieters und dem Vergleich mit den übermittelten Daten auf der Nutzerliste.

Durch folgende Formel wird der Qualitätsparameter QP_NUTZERLISTE bestimmt:

Dabei sind die Variablen für den jeweilig betrachteten Zeitraum wie folgt definiert:

USER-IDkeinNutzer = Anzahl straßenseitig erfasster und in der Nutzerliste unter Berücksichtigung des Gültigkeitszeitraums der Nutzerdaten nicht gefundene User-IDs innerhalb des Beobachtungszeitraums, wobei eine mehrfach aufgefundene User-ID nur einmal zählt.

USER-IDerfasst = Anzahl straßenseitig erfasster User-IDs innerhalb des Beobachtungszeitraums.

3.4.1 Messdatenerhebung und Messdatenauswertung

Die Durchführung von Messungen erfolgt durch den Mauterheber auf Basis der im System des Mauterhebers vorliegenden Daten der vom EETS-Anbieter übermittelten Nutzerlisten sowie im Rahmen von Kontrollen erfassten DSRC-Daten. Die Messdatenerhebung erfolgt nicht anhand einer Stichprobe, sondern es werden alle in einem Kalendermonat bzw. in einem vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum gelieferten Datensätze in die Messdatenerhebung einbezogen.

Dabei prüft der Mauterheber, ob für ein Bordgerät, für das DSRC-Daten vorliegen und der Statusindikator den Wert go (1) hat, ein Eintrag auf der zum jeweiligen Zeitpunkt der DSRC-Auslesung im System des Mauterhebers vorliegenden Nutzerliste des EETS-Anbieters vorliegt. Dies gilt als Gutfall. Alle anderen Fälle gelten als Schlechtfälle.

Die Quote QP_NUTZERLISTE wird monatlich durch den Mauterheber festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.

Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Quote QP_NUTZERLISTE sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quote entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie gegebenenfalls der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 14 Tagen prüfen und anschließend die Quote für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen.

Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung unter Beteiligung des Betreibers in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.

Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für QP_NUTZERLISTE von mindestens 99,9 % erreichen. Die Nutzerlistenquote wird monatlich gemessen, durch den Mauterheber festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.

Für jeden Schlechtfall gemäß Nummer 3.4.1 Absatz 2 dieser Anlage, die 99,9 % im relevanten Betrachtungszeitraum unterschreitet, wird dem EETS-Anbieter eine Vertragsstrafe von 500 Euro verhängt. Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt einen Monat.

3.5 Quote für abschnittsbezogene Erhebungsdaten (QP_ABED)

Die Quote der Lieferung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten misst, wie viele abschnittsbezogene Erhebungsdaten innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist rechtzeitig im System des Mauterhebers empfangen wurden.

Die Quote wird mit der folgenden Formel ermittelt:

mit

ABED_rechtzeitig – rechtzeitig eingegangene ABEDs des EETS-Anbieters beim Mauterheber, abschnittsbezogene Erhebungsdaten (ABED) gelten als verspätet beim Mauterheber eingetroffen, wenn die zeitliche Differenz zwischen dem Zeitpunkt der Befahrung des erkannten mautpflichtigen Abschnitts und dem Eingang der korrekten ABED im System des Mauterhebers auf Ebene „DetectedChargeObject“ der Schnittstelle 006 größer ist als die vertraglich vorgegebene Zeit. ABEDs gelten als nicht korrekt, wenn sie vom Mauterheber im Rahmen der fachlichen Prüfung mit einem Fehler an den EETS-Anbieter zurückgemeldet werden. Solche ABEDs werden nicht als inkorrekt gewertet, wenn sie innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen erneut und korrekt übermittelt werden.
ABED_alle – alle im System des Mauterhebers eingegangenen ABEDs des EETS-Anbieters.

Die Quote der Lieferung abschnittsbezogener Erhebungsdaten wird jeweils für einen Drei-Monatszeitraum durch den Mauterheber ermittelt. Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Drei-Monatszeitraums die ermittelte Quote sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quote entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie gegebenenfalls der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 14 Tagen prüfen und anschließend die Quote für den Drei-Monatszeitraum endgültig feststellen.

ABED, die verspätet beim Mauterheber eingetroffen sind, weil das System des Mauterhebers für eine Entgegennahme von ABED nicht verfügbar war, werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.

ABED, die verspätet beim Mauterheber eingetroffen sind, weil das System des EETS-Anbieters nicht für eine Versendung von ABED verfügbar war, weil der EETS-Anbieter Maßnahmen an diesem System unter Einhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus dem Zulassungsvertrag durchgeführt hat, werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.

Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung unter Beteiligung des EETS-Anbieters in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.

Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für QP_ABED von mindestens 99,0 % erreichen. Die Quote zur rechtzeitigen und korrekten Übermittlung der ABED wird monatlich durch den Mauterheber festgestellt und auf vier Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.

Für jeden verspäteten oder inkorrekten ABED wird dem EETS-Anbieter im relevanten Betrachtungszeitraum eine Vertragsstrafe von 1 Euro berechnet. Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt drei Monate. Die Vertragsstrafe ist nicht fällig, wenn die Quote im relevanten Betrachtungszeitraum mindestens 99,0 % beträgt.

3.6 Übermittlung von Mautbuchungsnachweisen

Die korrekte und rechtzeitige Übermittlung von Mautbuchungsnachweisen ist wesentlich für die Einnahmeprüfung des Mauterhebers. Da diese jedoch auf der korrekten und rechtzeitigen Übermittlung von abschnittsbezogenen Erhebungsdaten (ABED) beruhen, werden dafür keine separaten Quoten berechnet.

Vielmehr werden Vertragsstrafen fällig, falls Mautbuchungsnachweise entsprechend der Schnittstellenspezifikation 007 nicht rechtzeitig und korrekt übermittelt werden. Mautbuchungsnachweise gelten als nicht korrekt, wenn sie vom Mauterheber im Rahmen der fachlichen Prüfung mit einem Fehler an den EETS-Anbieter zurückgemeldet werden. Mautbuchungsnachweise werden nicht als inkorrekt gewertet, wenn sie innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen erneut und korrekt übermittelt werden.

Mautbuchungsnachweise, die verspätet beim Mauterheber eingetroffen sind, weil das System des Mauterhebers für eine Entgegennahme von Mautbuchungsnachweisen nicht verfügbar war, werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.

Je verspätetem oder inkorrektem Mautbuchungsnachweis wird dem EETS-Anbieter eine Vertragsstrafe von 50 Euro berechnet.

3.7 Übermittlung von Tagesberichten

Die korrekte und rechtzeitige Übermittlung von Tagesberichten ist wesentlich für die Einnahmeprüfung des Mauterhebers. Da diese auf der korrekten und rechtzeitigen Übermittlung von Mautbuchungsnachweisen und damit den zugrunde liegenden abschnittsbezogenen Erhebungsdaten (ABED) beruhen, werden dafür keine separaten Quoten berechnet.

Vielmehr werden Vertragsstrafen fällig, falls Tagesberichte entsprechend der Schnittstellenspezifikation 008 nicht rechtzeitig und korrekt übermittelt werden. Tagesberichte gelten als nicht korrekt, wenn sie vom Mauterheber im Rahmen der fachlichen Prüfung mit einem Fehler an den EETS-Anbieter zurückgemeldet werden. Tagesberichte werden nicht als inkorrekt gewertet, wenn sie innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen erneut und korrekt übermittelt werden.

Tagesberichte, die verspätet beim Mauterheber eingetroffen sind, weil das System des Mauterhebers für eine Entgegennahme von Tagesberichten nicht verfügbar war, werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.

Je verspätetem oder inkorrektem Tagesbericht wird dem EETS-Anbieter eine Vertragsstrafe von 100 Euro berechnet.

4 Bestimmungen zu den Audits

1.
Der Mauterheber ist berechtigt auf eigene Veranlassung und auf eigene Rechnung beim EETS-Anbieter Audits durch Dritte durchführen zu lassen. Die Audits müssen zumindest sieben Werktage vor Beginn des Audits durch den Mauterheber beim EETS-Anbieter angekündigt werden.
2.
Audits des Mauterhebers dienen der Überprüfung der ordnungsgemäßen Einhaltung der Gebietsvorgaben und umfassen insbesondere folgende Themen:
die Beachtung der Bundeshaushaltsordnung,
die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen und die Einhaltung von Archivierungspflichten,
die Vollständigkeit abrechnungsrelevanter Daten,
Korrektheit von Nutzer- und Fahrzeugdaten in den Systemen des EETS-Anbieters,
die Überprüfung von technischen Vorfällen und Fehlern der technischen Systeme des EETS-Anbieters zur Sicherstellung eines adäquaten Risikomanagements auf Seiten des Mauterhebers,
anlassbezogene Audits beispielsweise im Zuge einer technischen Störung.
3.
Der EETS-Anbieter hat die Durchführung der Audits aktiv zu unterstützen. Dazu gehören die Bereitstellung aller angeforderten Informationen und die Durchführung von Interviews mit informierten und qualifizierten Mitarbeitern auf eigene Kosten. Außerdem sind Räumlichkeiten und PCs mit Zugang zu allen relevanten Daten für die Dauer des Audits zur Verfügung zu stellen.
4.
Zum Abschluss eines Audits wird ein Bericht erstellt, wenn notwendig enthält dieser klare Empfehlungen für Maßnahmen zur Behebung von Mängeln bezogen auf die Einhaltung der Gebietsvorgaben. Diese Empfehlungen sind verbindlich und müssen innerhalb der im Bericht verfassten Fristen entsprochen werden. Der EETS-Anbieter kann innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Audit-Berichts Widerspruch einlegen und dem Mauterheber konkrete eigene Vorschläge unterbreiten, wie er den ordnungsgemäßen Zustand wiederherstellen wird. Der Mauterheber wird die Vorschläge prüfen und annehmen oder sie aus sachlichem Grund ablehnen.Wird den Empfehlungen des Audit-Berichtes innerhalb der im Bericht verfassten Fristen nicht entsprochen, wird für jeden Tag ab Fristablauf eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 000 Euro verhängt. Im Falle eines erfolglosen Widerspruches gegen den Audit-Bericht gilt dieselbe Rechtsfolge wie in Satz 5 2. Halbsatz, wobei die im Audit-Bericht genannte Frist erst zu laufen beginnt, nachdem der Widerspruch aus sachlichem Grund abgelehnt wurde. Im Falle eines erfolgreichen Widerspruches gegen den Audit-Bericht wird für jeden Tag, nachdem die angenommenen Vorschläge nicht innerhalb der abgestimmten Fristen umgesetzt werden, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 000 Euro verhängt.