Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG)
Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen

Ausfertigungsdatum: 14.08.1963


§ 7 EBKrG

Die Anordnungsbehörde kann das Kreuzungsrechtsverfahren auch ohne Antrag einleiten, wenn die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs eine Maßnahme erfordert. Sie kann verlangen, daß die Beteiligten Pläne für Maßnahmen nach § 3 vorlegen.