Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG)
Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen

Ausfertigungsdatum: 14.08.1963


§ 8 EBKrG

(1) Wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, entscheidet als Anordnungsbehörde das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit der von der Landesregierung bestimmten Behörde.

(2) In sonstigen Fällen entscheidet als Anordnungsbehörde die von der Landesregierung bestimmte Behörde.