Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG)
Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen

Ausfertigungsdatum: 14.08.1963


§ 6 EBKrG

Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Beteiligte eine Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren beantragen.