Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV)
Verordnung zur Berechnung der durchschnittlichen Strompreise für die Besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz

Ausfertigungsdatum: 17.02.2016


§ 2 DSPV Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung ist oder sind

1.
"Antragsabnahmestelle" eine Abnahmestelle nach § 64 Absatz 6 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, für die ein Unternehmen oder ein selbständiger Unternehmensteil einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage nach § 63 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes stellt,
2.
"antragstellendes Unternehmen" ein Unternehmen oder selbständiger Unternehmensteil, das oder der für eine oder mehrere Abnahmestellen einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage nach § 63 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes stellt,
3.
"fiktive EEG-Kosten" die Differenz zwischen den tatsächlichen EEG-Kosten des antragstellenden Unternehmens und den EEG-Kosten, die dem Unternehmen bei Zugrundelegung der vollen oder anteiligen im Nachweiszeitraum geltenden EEG-Umlage nach den §§ 60 und 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entstanden wären; Unternehmen, die im Nachweiszeitraum keine Begrenzung in Anspruch genommen haben, können keine fiktiven EEG-Kosten geltend machen,
4.
"Nachweiszeitraum" das bei der Antragstellung nach § 66 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes letzte abgeschlossene Geschäftsjahr des antragstellenden Unternehmens,
5.
"Strombezugsmengen" sämtliche Strommengen, die ein antragstellendes Unternehmen im Nachweiszeitraum an allen Abnahmestellen von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten bezogen hat, einschließlich der Strommengen, die das antragstellende Unternehmen an Dritte weitergeleitet hat,
6.
"tatsächliche EEG-Kosten" die Kosten, die dem antragstellenden Unternehmen im Nachweiszeitraum durch Zahlung der begrenzten, vollen oder anteiligen EEG-Umlage tatsächlich entstanden sind,
7.
"Vollbenutzungsstunden" das mittels entnommener elektrischer Arbeit mengengewichtete arithmetische Mittel der Benutzungsdauern aller Antragsabnahmestellen eines antragstellenden Unternehmens im Nachweiszeitraum; die Benutzungsdauer einer Abnahmestelle ist der Quotient aus jeweils an dieser Abnahmestelle im Nachweiszeitraum entnommener elektrischer Arbeit und der in diesem Zeitraum höchsten Last der Entnahme; beträgt der Nachweiszeitraum weniger als ein Jahr, wird die entnommene elektrische Arbeit linear auf ein Jahr hochgerechnet.