Ausfertigungsdatum: 17.02.2016
(1) Die Berechnung der durchschnittlichen Strompreise von stromkostenintensiven Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen, anhand derer die maßgeblichen Stromkosten im Rahmen der Stromkostenintensität nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes berechnet werden, erfolgt auf Grundlage der Angaben aller antragstellenden Unternehmen zu:
(2) Aus den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird für jedes antragstellende Unternehmen ein unternehmensspezifischer Strompreis in Cent pro Kilowattstunde berechnet, indem die Strombezugskosten einschließlich der bei der Weiterleitung an Dritte weitergegebenen Kosten abzüglich der tatsächlichen und fiktiven EEG-Kosten im Nachweiszeitraum für Strombezugsmengen dividiert werden durch die Strombezugsmengen.
(3) Anhand der Strombezugsmengen der stromkostenintensiven Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden acht ihrer Anzahl nach gleich große Gruppen mit größer werdender Strombezugsmenge solcher antragstellenden Unternehmen gebildet, deren Angaben nach Absatz 1 Satz 3 bis 4 in die Berechnung einfließen. Beträgt der Nachweiszeitraum eines antragstellenden Unternehmens weniger als ein Jahr, wird die Strombezugsmenge für die Bildung der Gruppen auf ein Jahr hochgerechnet. Eine Gruppe gilt als gleich groß, wenn die Anzahl der in ihr erfassten antragstellenden Unternehmen um höchstens zwei von der Anzahl der in den übrigen sieben Gruppen erfassten antragstellenden Unternehmen abweicht. Anhand der Vollbenutzungsstunden werden innerhalb der Gruppen nach Satz 1 jeweils gebildet:
(4) Für alle Untergruppen nach Absatz 3 wird aus den unternehmensspezifischen Strompreisen nach Absatz 2 der antragstellenden Unternehmen, die in die Untergruppe entfallen, zuzüglich der vollen EEG-Umlage nach § 60 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das dem Antragsjahr vorangegangene Kalenderjahr ein durchschnittlicher Strompreis in Cent pro Kilowattstunde berechnet. Die Berechnung nach Satz 1 erfolgt auf Grundlage der Daten, die einen Monat vor Veröffentlichung vorliegen und nicht nach Absatz 1 Satz 4 unberücksichtigt geblieben sind.