Ausfertigungsdatum: 17.02.2016
Ausschließlich zu dem Zweck, die maßgeblichen Stromkosten im Rahmen der Stromkostenintensität nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu berechnen, regelt die Verordnung insbesondere, wie die durchschnittlichen Strompreise von stromkostenintensiven Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen berechnet und angewandt werden.