Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

Ausfertigungsdatum: 18.05.2004


§ 7 DrittelbG Ersatzmitglieder

(1) In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Ein Bewerber kann nicht zugleich als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden.

(2) Wird ein Bewerber als Aufsichtsratsmitglied gewählt, so ist auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied gewählt.