Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

Ausfertigungsdatum: 18.05.2004


§ 6 DrittelbG Wahlvorschläge

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der Betriebsräte und der Arbeitnehmer. Die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer müssen von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten oder von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.