Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen nicht stilliegen
- a)
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auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stilliegeverbot besteht;
- b)
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auf von den zuständigen Behörden bestimmten Strecken;
- c)
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auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;
- d)
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unter Brücken und Hochspannungsleitungen;
- e)
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im Bereich von Fahrwasserengen nach § 6.07 sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen würden;
- f)
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an Mündungen von Nebenwasserstraßen;
- g)
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in der Fahrlinie von Fähren;
- h)
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im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Anlegestellen oder beim Anlegen benutzen;
- i)
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auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind;
- j)
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neben einem Fahrzeug, das das Zeichen nach § 3.47 führt, innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;
- k)
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auf Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind und deren Breite, gemessen vom Zeichen, auf diesem in Metern angegeben ist.