Stilliegende Fahrzeuge, Fahrzeugzusammenstellungen und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so ausreichend sicher verankert oder festgemacht werden, daß sie den Wasserstandsschwankungen folgen können, keine Gefahr darstellen und die übrige Schiffahrt nicht behindern, dabei sind Strömung, Wind, Wellenschlag und Sogwirkungen zu berücksichtigen.