Ausfertigungsdatum: 27.05.1993
§ 6.27 DonauSchPVAnl 1993 Durchfahren der Wehre
- 1.
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Im Bereich eines Wehres ist es verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
- 2.
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Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur erlaubt, wenn diese links und rechts durch ein allgemeines Hinweiszeichen E.1 gekennzeichnet ist.
- 3.
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Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7) angezeigt sein.
- 4.
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Abweichend von Nummer 2 kann bei einem Wehr mit Wehrsteg die Erlaubnis zum Durchfahren einer Wehröffnung auch durch ein am Wehrsteg über der Wehröffnung angebrachtes Tafelzeichen D.1 (Anlage 7) angezeigt sein.